Leitsatz

Gültiger, bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss auf Abweichung des Wirtschaftsjahres vom Kalenderjahr

 

Normenkette

(§ 28 WEG)

 

Kommentar

Durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden (vgl. auch LG Berlin, ZMR 2001, 477). Eine solche Regelung bedarf keiner Vereinbarung, sondern entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG (heftig umstritten). Dem gesetzlichen Wortlaut in § 28 Abs. 3 WEG ist nicht zu entnehmen, ob Eigentümer durch Beschluss oder nur durch Vereinbarung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr regeln können. Antragstellerseits wurde im Verfahren auch nicht vorgetragen, inwieweit ihre Rechtsposition durch den geänderten Abrechnungszeitraum beeinträchtigt sein sollte. Insbesondere kann ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn dadurch der Zeitraum der Abrechnung im Hinblick auf die anfallenden Heizkosten abweichend vom Kalenderjahr geregelt werden sollte. Auch unter Berücksichtigung der Mehrheitsfestigkeit von Eigentum (BGH v. 20.9.2000, NJW 2000, 3500 = ZMR 2000, 771) ist nicht zu erkennen, dass ein Eigentümer bei Erwerb seines Eigentums darauf vertraut, dass die Gemeinschaft auf Dauer allein nach dem Kalenderjahr abrechnet. Damit war eine Abänderung des Abrechnungszeitraums durch einen Mehrheitsbeschluss zulässig.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 30.10.2001, 85 T 158/01( LG Berlin v. 30.10.2001, 85 T 158/01, ZMR 6/2002, 471)

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