Zum Verwalter können natürliche Personen bestellt werden.

Wohnungseigentümer als Verwalter

Auch einer der Wohnungseigentümer kann zum Verwalter bestellt werden. Selbstverständlich hat er einen Vergütungsanspruch gegen die Gemeinschaft.[1] Der Wohnungseigentümer hat im Rahmen der Beschlussfassung über seine Bestellung auch ein Stimmrecht. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn gleichzeitig über den Abschluss eines Verwaltervertrags mit ihm abgestimmt wird.[2]

Grundsätzlich ist ein Wohnungseigentümer bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs – unzulässige Majorisierung – auch stimmberechtigt, wenn die Bestellung seines Ehegatten zur Beschlussfassung steht.[3]

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