Leitsatz
Wegen einer progredient verlaufenden dementiellen Symptomatik wurde für die Betroffene auf ärztliche Anregung eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer wurde ihr Ehemann bestellt. Nach Einrichtung der Betreuung verfügte der Vormundschaftsrichter die Übersendung der Akten an das für den Wohnsitz der Betroffenen zuständige Vormundschaftsgericht und bat darum, das Verfahren dort zuständigkeitshalber zu übernehmen.
Das für den Wohnsitz der Betroffenen zuständige Vormundschaftsgericht lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und äußerte Zweifel an der rechtswirksamen Anordnung einer Betreuung.
Es bat das OLG Stuttgart um Entscheidung darüber, ob es das Betreuungsverfahren zur weiteren Beaufsichtigung zu übernehmen habe und ob überhaupt eine rechtswirksame Anordnung der Betreuung erfolgt sei.
Das OLG Stuttgart lehnte die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 S. 1 FGG ab und gab die Sache an das Notariat zurück. Es handele sich um einen Zuständigskeitsstreit, da das AG nicht als örtlich zuständiges Gericht, sondern als Eilgericht nach § 65 Abs. 5 FGG tätig geworden sei. Hierüber habe dasjenige OLG zu entscheiden, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehöre.
Daraufhin begehrte das Notariat nunmehr eine Entscheidung des OLG München. Durch Beschluss vom 17.7.2007 des OLG München wurde die Zuständigkeit auch für das weitere Betreuungsverfahren des zuerst mit der Sache befassten Vormundschaftsgerichts bestimmt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG München hatte nach dortiger Auffassung nach der Auflösung des BayObLG als gemeinschaftliches oberes Gericht für Bayern über Zuständigkeitsstreitigkeiten i.S.v. § 5 FGG zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass nach der Vorschrift des § 65 Abs. 4 FGG nach Bestellung eines Betreuers das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig sei, auch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig bleibe. Diese Rechtsfolge trete mit Erlass des Bestellungsbeschlusses ein (Bassenge/Herbst/Roth RpflG/FGG 10.Aufl., § 65 FGG Rz. 7).
Grundsätzlich sei richtig, dass das Gericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis entstehe, durch ein Tätigwerden im Rahmen seiner Kompetenzen keine eigene Zuständigkeit für das weitere Verfahren erlange. Hätte das zunächst tätig gewordene AG lediglich als "Bedürfnisgericht" oder "Eilgericht" nach § 65 Abs. 5 FGG Verfahrenshandlungen vorgenommen oder Entscheidungen getroffen, hätte dies die örtliche Zuständigkeit des sodann angerufenen Vormundschaftsgerichts nach § 65 Abs. 1 FGG nicht berührt. Das zunächst tätig gewordene AG hätte in jedem Fall nach Erfüllung seiner durch die Dringlichkeit des Falles gebotenen Aufgabe den Vorgang an das Notariat übersenden müssen, das dann grundsätzlich zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 270 [Ls.]).
Im vorliegenden Fall habe sich aber das zuerst tätig gewordene AG nicht darauf beschränkt, lediglich Eilmaßnahmen zu treffen, für die es nach § 65 Abs. 5 zuständig gewesen wäre. Es habe vielmehr den Vorgang unverzüglich nach Eingang der Anregung auf Einrichtung einer Betreuung als Verfahren unter einem XVII-Aktenzeichen eingetragen und offenbar ohne Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit nur einen Tag nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Betroffenen eine endgültige Betreuung angeordnet. Die Maßnahme habe sich als endgültige Betreuungsanordnung dargestellt.
Danach sei die Vorschrift des § 65 Abs. 4 FGG zu beachten, wonach das zunächst tätig gewordene AG auch für die weitere Betreuung zuständig bleibe.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 17.07.2007, 33 AR 007/07