Leitsatz
Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften Portugals ist die Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Immoblien, die dem Steuerpflichtigen oder Angehörigen seines Haushalts dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen, davon abhängig, dass die erzielen Gewinne in den Erwerb von in Porugal gelegenen Immobilien reinverstiert werden. Diese Regelung behindert nach Auffassung des EuGH die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit.
Sachverhalt
Die EU-Kommission war der Meinung, dass die Vorschriften der portugiesischen Regelung über die Besteuerung der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien und insbesondere Art. 10 Abs. 5 des protugiesischen Einkommensteuergesetzes (CIRS) die Bestimmungen des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens verletzen. Die portugiesichen Behörden wiesen die Auffassung zurück. Sie machten geltend, dass die Bestimmungen der CIRS keine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellten und nicht diskriminierend seien. Die Kommission war vom Vorbringen der portugiesischen Behörde nicht überzeugt und reichte eine Vertragsverletzungsklage beim EuGH ein.
Der EuGH entscheidet, dass das portugiesische Einkommensteuerrecht gegen die Art. 39 EG und 43 EG, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit garantierten, verstößt. Auch wenn Art. 10 Abs. 5 CIRS einem in Portugal Einkommensteuerpflichtigen nicht verbiete, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, so beschränke er jedoch die Ausübung dieser Rechte, da er auf Steuerpflichtige, die ihre Immobilien verkaufen möchten, um sich in einem anderen Mitgliedstaat als in Portugal niederzulassen, zumindest abschreckend wirke. Denn es sei offensichtlich, dass Steuerpflichtige, die sich dazu entschliessen würden, die zu Wohnzwecken genutzte Immobilie, die sie in Portugal besäßen, zu verkaufen, um in Ausübung der Rechte über die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dort eine neue Immobilie zu Wohnzwecken zu erwerben, eine steuerlich nachteilige Behandlung gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz in Portugal beibehielten, erführen. Diese Ungleichbehandlung, die Auswikungen auf das Vermögen eines Steuerpflichtigen haben könne, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, sei deshalb geeignet, ihn von einer solchen Verlegung abzuhalten.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 26.10.2006, C-345/05.