Leitsatz

Für die Bestimmtheit eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer eine Abrechnung genehmigen, ist eine Bezugnahme auf das Abrechnungsdatum sowie die Aufnahme der Abrechnung als Anlage zur Niederschrift nicht erforderlich.

 

Normenkette

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Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K geht gegen die Beschlüsse vor, mit denen die Wohnungseigentümer die Abrechnung 2015 genehmigt und den Verwalter sowie einen Rechnungsprüfer entlastet haben. Der Wohnungseigentümer rügt gegenüber der Genehmigung der Abrechnung, ihm sei lediglich seine Einzelabrechnung und sein Einzelwirtschaftsplan übersandt worden, nicht aber die Abrechnungen und Pläne für die anderen Wohnungseigentümer und auch keine Gesamtabrechnung und kein Gesamtwirtschaftsplan. In Bezug auf die Entlastung rügt er, der Verwalter und der Rechnungsprüfer hätten kollusiv zusammengewirkt und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümer geschädigt, da Kosten für die Reparatur eines undichten WC-Abflussrohrs, das durch eine im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers liegende Wand verläuft, aus dem Verwaltungsvermögen beglichen worden seien. Damit hätten sich der Verwalter und der Rechnungsprüfer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schadensersatzpflichtig gemacht.
  2. Das Amtsgericht erklärt die Beschlüsse mit der Begründung für ungültig, sie seien nicht hinreichend bestimmt genug. Zwar sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Bezugnahme auf ein Dokument zulässig, dieses müsse jedoch zweifelsfrei bestimmt sein. Dies sei nur der Fall, wenn die in Bezug genommene Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan mit Datum oder nach der Höhe der Gesamtkosten konkret benannt werde. Daran fehle es hier, sodass nicht klar sei, auf welches Dokument Bezug genommen werde.
  3. Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil. Ihrer Ansicht nach genügen die Beschlüsse dem Gebot der Bestimmtheit, da unstreitig jeweils nur eine Version der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existieren – die den Wohnungseigentümern vorab mit der Einladung zur Versammlung auch übersandt worden seien. Diese Versionen seien im Anlageband zur Beschluss-Sammlung einsehbar. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit überraschend erfolgt, da ein entsprechender Hinweis vorab nicht erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei ihr erst mit der Berufung vorgebrachter Vortrag, sämtliche Einzelabrechnungen sowie -wirtschaftspläne hätten anlässlich der Versammlung zur Einsichtnahme ausgelegen, auch nicht verspätet. In den jeweiligen Einzelabrechnungen sei die Gesamtabrechnung enthalten. Da der Beschluss über die Abrechnung nicht zu beanstanden sei, sei auch die Entlastung des Verwalters sowie des Rechnungsprüfers zu Recht erfolgt. Auch sei eine Entlastung nicht wegen der Begleichung der Reparaturkosten hinsichtlich des Abflussrohrs aus die Verwaltung zu verweigern gewesen, da es sich – dies ist unstreitig – um ein Rohr handele, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehe. Der klagende Wohnungseigentümer hält dem entgegen, es sei nicht unstreitig, dass nur eine Version der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, da ihm lediglich seine eigene Einzelabrechnung bzw. sein eigener Einzelwirtschaftsplan bekannt gegeben worden sei. Er erklärt sich mit Nichtwissen, dass sämtliche Einzelabrechnungen und -wirtschaftspläne zur Einsicht auslagen und in den Anlageband zur Beschluss-Sammlung aufgenommen worden seien.
  4. Die Berufung hat Erfolg!
 

Die Entscheidung

Der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung

  1. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, seien die angegriffenen Beschlüsse hinreichend bestimmt. Die vom Amtsgericht aufgestellten Anforderungen an die Bezugnahme auf ein Dokument außerhalb der Niederschrift seien zu weitgehend. Wie das Amtsgericht selbst zutreffend ausführe, sei eine Bezugnahme auf Urkunden, insbesondere die Abrechnung oder den Wirtschaftsplan, bei der Beschlussfassung zulässig, solange diese zweifelsfrei bestimmt seien. Für die Bezugnahme genüge die Bezeichnung "Abrechnung 2015" bzw. "Wirtschaftsplan 2016", da sich unter Hinzuziehung der K unstreitig mit der Einladung übersandten Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans deutlich ergebe, welche Dokumente gemeint seien. K trage auch nicht "konkret" vor, dass verschiedene Versionen der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existieren.
  2. Eine Übersendung sämtlicher Einzelabrechnungen sei nicht erforderlich gewesen, auch könne dahinstehen, ob diese tatsächlich bei der Beschlussfassung ausgelegen hätten. Jedenfalls habe für den klagenden Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht bestanden, von dem er im Vorfeld seiner Klage habe Gebrauch machen können, nachdem er mit der Einladung Kenntnis darüber erlangt hatte, dass in der Versammlung auch über die Abrechnung und den Wirtschaftsplan abgestimmt werden sollte. Vor dem Hintergrund dieser Kenntnisnahmemöglichkeit sei die Erklärung mit Nichtwissen, dass Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan in den Anlagenband zur Beschlusssammlung aufgenom...

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