Leitsatz
Die Eltern eines minderjährigen Kindes stritten sich über die von ihnen getroffene Umgangsregelung mit ihrem gemeinsamen Kind, das in dem Haushalt der Ehefrau lebte. Die Ferienumgangsregelung war durch Beschluss des FamG in der Weise getroffen worden, dass beide Eltern verpflichtet sein sollten, grundsätzlich - auch in Abstimmung mit der Tochter - sicherzustellen, dass die Hälfte der jeweiligen Schulferien die Tochter mit dem Vater verbringen kann. Beide Eltern sollten berechtigt sein, rechtzeitig insoweit flexible und individuelle Abstimmungen zu treffen.
In der Folgezeit stellte der Vater beim FamG den Antrag auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichteinhaltung der Umgangsregelung gegen die Mutter. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes eine konkrete Verfehlung betreffen müsse. Hieran fehle es im vorliegenden Fall bereits, da es in der festgelegten Ferienumgangsregelung an einer vollziehungsfähigen Verfügung fehle.
Umgangsregelungen müssten genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten. Seien Zeiträume betroffen, so seien diese möglichst genau festzulegen. Nur hierdurch sei eine hinreichende Bestimmbarkeit der Umgangsregelung gewährleistet, die es im Streitfall sowohl den Parteien als auch den Gerichten ermögliche, den festgelegten Umgangszeitraum genau zu bestimmen. Regelungen wie "14 Tage in den Ferien" seien dagegen zu unbestimmt und nicht vollziehungsfähig, da hieraus nicht zu entnehmen sei, um welche 14 Tage der Ferien es sich handeln solle.
Ebenso verhalte es sich auch mit der Ferienumgangsregelung, die durch Beschluss des FamG vom 2.3.2004 getroffen worden war. Aus dieser Regelung könne nicht bestimmt werden, welche Hälfte der Schulferien gemeint sei. Der Wortlaut lasse dies völlig offen. Andere klärende Hilfsmittel ständen nicht zur Verfügung.
Im Übrigen genüge es nicht, wenn sich der Vater darauf berufe, dass die Mutter gerade in der Ferienplanung ihren Willen immer wieder durchgesetzt habe. Zum einen sei die getroffene Ferienregelung einer Vollziehung nicht zugänglich, zum anderen genüge das bloße Durchsetzen eigenen Willens nicht, um einen Grund i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG für eine Androhung eines Zwangsgeldes zu schaffen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.03.2006, 9 WF 27/06