Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit von Ferienregelungen im Rahmen des Umgangsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung eines Umgangs von „14 Tagen in den Ferien” ist ohne weitere Abgrenzungskriterien nicht vollziehungsfähig.
Normenkette
BGB § 1684; FGG § 33
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen 35 F 341/05) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 8.6.2005 auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Die gem. § 19 Abs. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der durch den Antragsteller gestellte Antrag auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, weshalb dieser Antrag zugleich zurückzuweisen war.
1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes eine konkrete Verfehlung betreffen muss. Soweit der Antragsteller diese hinsichtlich des Umganges am 28.3.2005 zu der Feiertags-/Ferienumgangsregelung behauptet hat, kann sein Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einer vollziehungsfähigen Verfügung fehlt.
Umgangsregelungen müssen genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (OLG Brandenburg v. 19.12.1996 - 10 WF 83/96, NJW-RR 1997, 899). Sind Zeiträume betroffen, so sind diese möglichst genau festzulegen. Bei Ferienregelungen kann dies etwa in der Weise geschehen, dass "die ersten zwei Wochen der Sommerferien" bestimmt werden. Hierdurch ist eine hinreichende Bestimmbarkeit der Umgangsregelung gewährleistet, die es im Streitfall den Parteien oder den Gerichten ermöglicht, den festgelegten Umgangszeitraum genau zu bestimmen. Regelungen wie "14 Tage in den Ferien" sind dagegen zu unbestimmt und daher nicht vollziehungsfähig (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 11), da nicht erkennbar ist, um welche 14 Tage der Ferien es sich hier handelt.
Nichts anderes gilt für die im Beschluss des AG vom 2.3.2004 getroffene Ferien- bzw. Feiertagsumgangsregelung. So lautet die Ferienumgangsregelung wie folgt:
Beide Eltern sind verpflichtet, grundsätzlich - auch in Abstimmung mit der Tochter - sicherzustellen, dass die Hälfte der jeweiligen Schulferien die Tochter mit dem Vater verbringen kann. Beide Eltern sind berechtigt, rechtzeitig insoweit flexible und individuelle Abstimmungen zu treffen.
Hieraus kann nicht bestimmt werden, welche Hälfte der Schulferien gemeint ist. Man kann diese Regelung schon nicht dahingehend auslegen, dass die erste oder die zweite Hälfte der Ferien zugewiesen werden soll. Der Wortlaut lässt die Interpretation völlig offen. Andere klärende Hilfsmittel stehen insb. mangels einer Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht zur Verfügung. Damit wäre es auch denkbar, dass die Hälfte der Ferien nicht den Anfang oder das Ende, sondern einen dazwischen liegenden Zeitraum betrifft, da es allein um das hälftige Verbringen der Ferienzeit mit dem Kind geht. Gleiche Erwägungen treffen auf die Regelung zu den Feiertagen zu.
2. Soweit dagegen der Antragsteller sein Androhungsbegehren darauf gestützt hat, dass weitere Umgangsschwierigkeiten durch die Antragsgegnerin veranlasst sind, kann dies auf Grund des im Beschwerdeverfahren übereinstimmenden Vorbringens der beteiligten Kindeseltern nicht festgestellt werden.
Zunächst hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.2.2006 im Einzelnen die stattgefundenen Umgangstermine dargetan; soweit ein Umgangstermin nicht stattfand, hat sie dies im Einzelnen, beispielsweise mit der Krankheit des Kindes oder einer Absage durch den Antragsteller, erklärt. Dem ist der Antragsteller nachfolgend nicht entgegengetreten; im Gegenteil hat er im Schriftsatz vom 8.3.2006 diese Besuchstermine mit dem Hinweis im Großen und Ganzen bestätigt. Was darunter verstanden werden soll, ist nicht eindeutig; entweder haben die Termine stattgefunden, oder sie haben nicht stattgefunden. Danach muss davon ausgegangen werden, dass hier die von der Antragsgegnerin aufgeführten und aufgelisteten Besuche tatsächlich und ordnungsgemäß stattgefunden haben.
Ähnliche Erwägungen greifen auch, soweit das AG sich in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20.1.2006 darauf berufen hat, dass in dem Zeitraum Sommerferien bis 27.9.2005 Umgang nicht gewährt worden ist. Diese Darstellung betrifft den Zeitraum Anfang August 2005 bis 27.9.2005. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Auflistung fand aber am 3. und 4. bzw. 17. und 18.9. der regelmäßige Umgang statt. Soweit im August (20. und 21.8.) ein Umgang nicht stattfand, war dieser vom Antragsteller abgesagt worden. Damit ist nicht erkennbar, welcher konkrete Umgangstermin hier nicht eingehalten worden und wie dies auf ein verschuldetes Verhalten der Antragsgegnerin rückführbar sein soll. Der Antragsteller hat si...