Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 23 Abs. 2 WEG, § 24 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. Im vorliegenden Fall hatte offensichtlich ein entsprechendes Eigentümerquorum nach § 24 Abs. 2 WEG vom Verwalter die Einladung einer außerordentlichen Versammlung mit vorgeschlagener Tagesordnung gefordert. Diese Versammlung fand auch statt; es kam zur Abstimmung über insoweit gestellte 32 Beschlussanträge. Anschließend kam es zu einer Beschlussunfähigkeit der Versammlung, sodass in einer neuerlich geladenen Wiederholungsversammlung noch über restliche 3 Tagesordnungspunkte abgestimmt wurde. Antragsteller verlangten dessen ungeachtet über gerichtlichen Antrag die Einberufung einer weiteren Versammlung mit dem Begehren, über 35 genau formulierte Beschlussvorlagen abstimmen zu lassen. Weiterhin wurde Feststellung beantragt, Stimmen einiger weiterer Beteiligter anzuerkennen, die bisher nicht berücksichtigt worden seien (mangels Verwalterzustimmung zu den entsprechenden Erwerbsverträgen).
2. Das KG Berlin hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und den Verpflichtungsantrag der Antragsteller auf Einberufung einer weiteren Eigentümerversammlung endgültig als unbegründet zurückgewiesen. Der Verwalter sei seinerzeit nicht willkürlich von der durch das Quorum geforderten Tagesordnung abgewichen; es seien die 32 Tagesordnungspunkte mitgeteilt worden, sodass er seine Pflicht nach § 24 Abs. 2 WEG erfüllt habe. Weiter führt der Senat in diesem Zusammenhang aus, dass ein Verwalter in einer Ladung eine Tagesordnung mitzuteilen habe ( § 23 Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 WEG). Eine Tagesordnung soll nach h. R. M. jeden Eigentümer über die zur Beratung und Entscheidung anstehenden Gegenstände informieren und ihm die Möglichkeit verschaffen, sich ausreichend darauf vorzubereiten; dabei obliege das Recht und die Pflicht, die Tagesordnung aufzustellen, grundsätzlich dem Verwalter. Einzelne Wohnungseigentümer hätten gegen den Verwalter keinen Anspruch, bestimmte Beratungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen (so schon BayObLG Z 1970, 1, 3 und OLG Düsseldorf, DWE 1986, 23). Allenfalls dann, wenn der Verwalter sich aus sachfremden Gründen weigere, einen bestimmten Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen, könne er auf Antrag einzelner Eigentümer durch das Gericht dazu verpflichtet werden.
3. Ein Feststellungsantrag mit dem Ziel, dass die Stimmen aller Eigentümer generell anzuerkennen seien, sei i. ü. offensichtlich unbegründet, da einem solchen Antrag auf Klärung einer abstrakten Rechtsfrage das Feststellungsinteresse fehle (vgl. schon KG v. 19. 6. 1989, MDR 1989, 998).
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 19.04.1990, 24 W 4658/89)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
1. Es ist h. R. M., dass ein Verwalter bei Vorliegen des entsprechenden Eigentümerquorums nach § 24 Abs. 2 WEG und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung (Angabe des Zwecks und der Gründe der geforderten Versammlung) verpflichtet ist, einem solchen formgültig gestellten Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung nachzukommen. M.E. sollte er dann grundsätzlich auch alle benannten Tagesordnungspunkte mit in die Ladung aufnehmen. Vorliegend wurde herrschende Meinung vom KG Berlin wohl auch nicht in Frage gestellt, wenn ergänzend die einschränkende Rechtsprechung zitiert wurde, die einzelnen Eigentümern grundsätzlich keinen Anspruch zubilligt, bestimmte Beratungsgegenstände als TOP fordern zu können. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich der Verwalter auch den speziellen TOP-Wünschen des Eigentümerquorums korrektermaßen nachgekommen.
Die Abstimmung über ganz bestimmte (vielleicht schon vorformulierte) Beschlussanträge kann allerdings wohl auch von einem bestimmten Eigentümerquorum nicht verlangt werden. Es ist also zu unterscheiden zwischen einem für eine Einladung forderbaren Zweck (Grund), einem bestimmten Beschlussgegenstand (Tagesordnungspunkt) und in Varianten hierzu möglichen Beschlussanträgen, die sich in der Regel auch erst nach Eigentümerdiskussion in der Versammlung herauskristallisieren.
2. Wenn allerdings zum weiteren, abgewiesenen Antrag Feststellung beantragt worden wäre, einzelnen, genau bezeichneten Beteiligten ein Stimmrecht zuzubilligen, das vermeintlich zu Unrecht bisher verneint worden sei, hätte wohl auch ein Feststellungsinteresse für den Antrag auf Gewährung eines Stimmrechts - bezogen auf bestimmte Eigentümer - bejaht werden müssen. Feststellungsanträge dieser Art sollten aber nie zu generell gestellt und auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen ausgerichtet sein (im vorliegenden Fall wohl zu Recht Verneinung eines Feststellungsinteresses).