Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
und die weiteren zu Nr. 4 bis 23 des Beschlusses des Landgerichts vom 19. April 1989 benannten Beteiligten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 32/87 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 13/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 19. April 1980 – 191 T 13/88 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Am 26. Mai 1986 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, in der über 32 Beschlußvorlagen abgestimmt worden ist. In dieser Versammlung haben werdende Wohnungseigentümer mitgestimmt. Das Amtsgericht Tiergarten hat deshalb im Verfahren – 70 II 23/86 – sämtliche Beschlüsse für ungültig erklärt. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 1987 haben deshalb zehn Wohnungseigentümer den Antragsgegner aufgefordert, eine neue Wohnungseigentümerversammlung mit einer von ihnen vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen, in der die 32 Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 1986 bestätigt werden sollten. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. April 1987 zu der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. April 1987 eingeladen. In dieser Versammlung ist nach der von den zehn Wohnungseigentümer vorgeschlagenen Tagesordnung über die 32 Beschlußanträge abgestimmt worden. Die Stimmen der Beteiligten K. H., U. und M. W. sowie P. sind jedoch nicht gezählt worden, weil die jeweiligen Wohnungseigentumskaufverträge vom Verwalter nicht genehmigt worden waren. Die Stimmen der Beteiligten D. S. und A. L. M. sind nicht gezählt worden, weil diese Beteiligten im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen waren. Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlußunfähig geworden, nachdem die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 32 gefaßt worden waren. Daraufhin hat der Antragsgegner am 23. April 1987 eine weitere Versammlung abgehalten, zu der er mit Schreiben vom 15. April 1987 eingeladen hatte. Auf dieser Versammlung sind die Stimmen der oben bezeichneten Beteiligten ebenfalls nicht gezählt worden. Es ist lediglich noch über drei Tagesordnungspunkte abgestimmt worden.
Im vorliegenden Verfahren beantragten die Antragstellerinnen ursprünglich u. a., den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum 29. Mai 1987 eine neue Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und über 35 genau formulierte Beschlußvorlagen abstimmen zu lassen. Die Antragstellerin zu 2. beantragte außerdem, den Antragsgegner unter Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. Oktober 1987 die Stimmen der Beteiligten K., H., U. und M. W. und P. anzuerkennen.
Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 30. Dezember 1987 diese Anträge zurückgewiesen. Die Antragsstellerinnen haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und im Erstbeschwerdeverfahren beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten eine neue Wohnungseigentümerversammlung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist abzuhalten. Die Antragsstellerin zu 2 hat den weiteren von ihr gestellten Antrag auf Anerkennung der Stimmrechte einzelner Wohnungseigentümer für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner auch insoweit die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 19. April 1989 diese sofortigen Beschwerden der Antragsstellerinnen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsstellerin zu 2., mit der sie ihre im Erstbeschwerdeverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Antrag, dem Antragsgegner zu Einberufung einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung zu verpflichten, unbegründet ist. Denn der Antragsgegner hat sich nicht geweigert, auf das Schreiben der Wohnungseigentümer vom 24. Februar 1987 eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Er hat vielmehr mit seinen Schreiben vom 7. und 15. April 1987 zu den Wohnungseigentümerversammlungen vom 14. und 23. April 1987 eingeladen und beide Versammlungen auch abgehalten.
Die von der Rechtsbeschwerdeführerin vertretene Ansicht, der Antragsgegner sei verpflichtet, eine weitere Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, weil er in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 14. und 23. April 1987 willkürlich von der Tagesordnung abgewichen sei, die die zehn Wohnungseigentümer in dem Anwaltschreiben vom 24. Februar 1987 gefordert hatten, trifft nicht zu.
Nach § 23 Abs. 2 in Vorbindung mit § 24 Abs. 1 WEG ist es zwar erforderlich, daß der Verwalter in der Ladung zu der Wohnungseigentümerversammlung eine Tagesordnung mitteilt. Sie soll jedem Wohnungseigentümer über die zur...