Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.08.1989; Aktenzeichen 191 T 108/87)

LG Berlin (Teilbeschluss vom 31.08.1988; Aktenzeichen 191 T 108/87 (WEG))

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 14.04.1987; Aktenzeichen 70 II 3/87 (WEG))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Teilbeschluß des Landgerichts Berlin vom 31. August 1988 – 191 T 108/87 – wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) werden der Teilbeschluß des Landgerichts Berlin vom 31. August 1988 teilweise aufgehoben und der Endbeschluß vom 9. August 1989 – 191 T 108/87 – aufgehoben; auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 14. April 1987 – 70 II 3/87 (WEG) – dahin geändert, daß der Antrag der Beteiligten zu 1) im vollen Umfang auch insoweit zurückgewiesen wird, als er die Beteiligte zu 3) betrifft.

Die Gerichtskosten haben zu trägen:

Der ersten Instanz die Beteiligte zu 1); der Erstbeschwerdeinstanz die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 6/7 und die Beteiligten zu 3)–10) als Gesamtschuldner zu 1/7; der Rechtsbeschwerdeinstanz die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtsschuldner; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betragt 77.862,05 DM. Im übrigen bleibt es bei, den Geschäftswertfestsetzungen des Amts- und des Landgerichts.

 

Gründe

Das Landgericht hat durch Verweisung auf die Feststellungen des Amtsgerichts festgestellt:

Am 28. August 1985 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden. Sie hat zu TOP. 2 den vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1986 geltenden Wirtschaftsplan beschlossen. Außerdem wurde zu TOP. 4 die B.-Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH zur Verwalterin gewählt. Diese Beschlüsse sind in dem Verfahren – 70 II 92/85 (WEG) AG Wedding = 191 T 122/86 LG Berlin – angefochten worden. – Am 23. Oktober 1986 hat eine weitere Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, die der Verwalter A. nach kurzer Zeit aufgelöst hat. Sie wurde gleichwohl fortgesetzt, nachdem einige Wohnungseigentümer die Versammlung verlassen hatten. Zu TOP. 3 wurde dann die B. G. zur Verwalterin gewählt und zu TOP. 13 der Wirtschaftsplan 1985/86 genehmigt sowie beschlossen, daß dieser Plan auch für das. Wirtschaftsjahr 1986/87 gelten solle. Alle diese Beschlüsse sind durch den Senatsbeschluß vom 14. September 1988 – 24 W 3952/88 – für ungültig erklärt worden.

Nachdem die B.-G. am 28. August 1985 zur Verwalterin gewählt worden war, hat das Amtsgericht Wedding mit Beschluß vom 10. Oktober 1985 – 70 II 84/85 (WEG) – Michael L. zum Verwalter bestellt, eine einstweilige Anordnung insoweit aber nicht erlassen. – Das Landgericht hat später durch seinen Beschluß vom 8. August 1986 – 191 T 115/86 – den Verwalter Alefs bis zur Wahl einer neuen Verwaltung zum Notverwalter bestellt und durch den Beschluß vom 14. November 1986 diese Bestellung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ausgedehnt.

Am 16. Oktober 1985 hat die Beteiligte zu 8), die S. G. & C. K., einen Betrag von 60.793,72 DM an die BBM-GmbH als Verwalterin gezahlt. Sie hat hierzu unter anderem angegeben, daß 50.706,– DM auf das Wohngeld 1985 bezahlt werden. Außerdem hat die S. G. & C. K. am 5. November 1986 als Wohngeld für Januar bis Dezember 1986 einen Betrag von 52.704,– DM ebenfalls an die B.-G. gezahlt.

Das Amtsgericht hat folgende Wohngeldrückstände der Antragsgegner festgestellt:

1.

Beteiligte zu 3) (C. G.)

für zwei Wohnungen und zwei Läden für November 1985 bis Januar 1987

14.313,– DM.

2.

Beteiligter zu 6) (H.) für Oktober 1986 bis Januar 1987

1.400,– DM.

3.

Jeweils für den Januar 1987:

a) Beteiligte zu 4) (E. S.)

329,– DM.

b) Beteiligte zu 5) (H.)

250,– DM.

c) Beteiligter zu 7) (U. Wi.)

364,– DM.

d) Beteiligte zu 8) (S. G. & C. K.)

2.308,– DM.

e) Beteiligte zu 7) (M. W.)

271,– DM.

f) Beteiligter zu 9) (K.)

246,– DM.

Im übrigen hat das Amtsgericht für 1985 und 1986 keine Rückstände festgestellt, weil die Beteiligten Wohngeld wirksam an die B.-G. als die amtierende Verwalterin gezahlt haben.

Nach den festgestellten Rückständen hat das Amtsgericht – zugleich im Wege einstweiliger Anordnung – die Beteiligten zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet und den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Das Landgericht hat durch seinen Teilbeschluß vom 31. August 1988 die Zahlungsverpflichtungen der Beteiligten S., H., H., U. und M. W., S. G. & C. K. und K. auf deren Erstbeschwerde aufgehoben, weil der Wirtschaftsplan 1985/86 nach seinem Ablauf keine Grundlage für das geforderte Wohngeld sei. Mit der gleichen Begründung hat es die Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 3), der C. I. G. auf 6.276,– DM als rückständiges Wohngeld für die Zeit vom 1. November 1985 bis zum 30. April 1986 vermindert. Die weitergehende Erstbeschwerde der C.-I. G. und die Erstbeschwerde der Beteiligten R., die die Zahlungsanträge gegen alle Antragsgegner in der ursprünglichen Höhe weiterverfolgt hatte, hat das Landgericht zurückgewiesen. Im Erstbeschwerdeverfa...

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