Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.01.1989; Aktenzeichen 191 T 67/88 (WEG)) |
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 129/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1989 – 191 T 67/88 (WEG) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin das Wohngeld an die B.-W. m. als die amtierende Verwalterin zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragstellern insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.778,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer. Der Antragsgegnerin gehört die Wohnung Nummer 28.
Am 7. Juli 1987 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden. In dieser Versammlung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt III a den Wirtschaftsplan 1985/86 genehmigt und zu Tagesordnungspunkt III c beschlossen, diesen Wirtschaftsplan auch für den Zeitraum 1987/88 gelten zu lassen. Danach hätte die Antragsgegnerin für ihre Wohnung auf das Wohngeld einen monatlichen
Vorschuß von 230,– DM zu zahlen.
Am 16. Februar 1988 hat eine weitere Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden. In ihr ist beschlossen worden, daß der Wirtschaftsplan vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988 „in Höhe von 54.000,– DM zuzüglich Verwalterhonorar” gelten soll. Der so beschlossene Wirtschaftsplan hat der Wohnungseigentümerversammlung bei der Beschlußfassung aber nicht vorgelegen. Der Verwalter hat erst mit Schreiben vom 22. Februar 1988 den Wohnungseigentümern den gesamten Wirtschaftsplan und die für jeden Wohnungseigentümer geltenden Einzelwirtschaftspläne übersandt. Nach diesem Plan hat die Antragsgegnerin auf das Wohngeld einen Vorschuß von nur 137,– DM monatlich zu zahlen.
Auf Grund des zuerst genannten Wohnungseigentümerbeschlusses vom 7. Juli 1987 hat das Amtsgericht Neukölln mit seinem Beschluß vom 4. Januar 1988 die Antragsgegnerin verpflichtet,
- für die Monate Mai 1987 bis Januar 1988 einen Betrag von 9 × 230,– DM = 2.070,– DM und
- vom 1. Februar bis zum 30. April 1988 jeweils am dritten jeden Monats weitere 230,– DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen.
Mit Beschluß vom gleichen Tage hat das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die Zahlungsverpflichtung für „vorläufig vollstreckbar” erklärt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin einen Betrag von 2.778,40 DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt.
Das Landgericht hat auf Grund des erst nach der amtsgerichtlichen Entscheidung am 16. Februar 1988 beschlossenen Wirtschaftsplanes die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Wohnungseigentümer einen Betrag von 1.644,– DM nebst Zinsen zu zahlen. Nach dem in den Entscheidungsgründen zitierten Antrag bezieht sich diese Zahlung auf den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988.
Das Landgericht hatte mit seinem Beschluß vom 12. September 1989 die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 4. Januar 1988 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat deshalb vor dem Landgericht außerdem mit ihrem Gegenantrag beantragt, die Antragsteller zu verpflichten, den auf Grund der einstweiligen Anordnung gezahlten Betrag von 2.778,40 DM nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zurückzuzahlen. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die von der Antragsgegnerin form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde. Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung im wesentlichen vor, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. Juli 1987, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung stützt, sei ein Wirtschaftsplan wirksam nicht beschlossen worden, weil die Stimmen falsch ausgezählt worden seien. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Februar 1988, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, sei ein Wirtschaftsplan 87/88 wirksam ebenfalls nicht beschlossen worden, weil der Plan bei der Versammlung nicht vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin behauptet hierzu außerdem, sie habe das Schreiben des Verwalters vom 22. Februar 1988, in dem der Gesamtwirtschaftsplan aufgeschlüsselt und die Einzelwirtschaftspläne erteilt waren, nicht erhalten. Sie erhebt insoweit die Aufklärungsrüge.
Zu dem Gegenantrag ist die Antragsgegnerin der Rechtsansicht, daß entgegen dem Senatsbeschluß vom 6. Februar 1989 – 24 W 6754/88 – (WuM 1989, 351 = MDR 1989, 742) die Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO auf den Fall der nach § 44 Abs. 3 WEG erlassenen einstweiligen Anordnung analog angewendet werden müsse, weil der Wohnungseigentümer, gegen den vollstreckt werde, sonst vollständig schutzlos wäre.
Die Antragsgegnerin beantragt,
- den Zahlungsantrag der Antragsteller zurückzuweisen,
- auf den Gegenantrag die Antragsteller zu verpflichten, einen Betrag von 2.778,40 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Die Antragsteller beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie treten der Rechtsansicht der Antragsgegnerin entgegen.
Die Rechtsbeschwerde ist unb...