Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.01.1989; Aktenzeichen 191 T 57/88 (WEG))

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II (WEG) 124/87)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für die zweite und dritte Instanz – für die zweite in Änderung des angefochtenen Beschlusses – auf 58.619,77 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das nach §§ 22, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann, weist der angefochtene Beschluß nicht auf. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin insoweit zurückgewiesen, als diese vom Amtsgericht verpflichtet worden ist, an die Gemeinschaft 31.111,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1988 zu zahlen.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht den zulässigerweise von den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen für die Wirtschaftsperiode vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988 statt auf den umstrittenen Beschluß vom 7. Juli 1987 nunmehr auf den Eigentümerbeschluß vom 16. Februar 1988 gestützt hat. Die Identität des Verfahrensgegenstandes erster und zweiter Instanz ergibt sich daraus, daß es jeweils um die Vorschüsse für dieselbe Wirtschaftsperiode geht, lediglich der begründende Eigentümerbeschluß ist ausgewechselt.

Ohne Rechtsirrtum führt der angefochtene Beschluß aus, daß durch die Beschlußfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Februar 1988 zu TOP 2 b), wonach der von der „Mehrheitsgruppe” der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgeschlagene Wirtschaftsplan für den Zeitraum 1. Mai 1987 bis 30. April 1988 in Höhe von 54.000,– DM zuzüglich Verwalterhonorar ab 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988 seine Gültigkeit haben soll, eine Rechtsgrundlage für die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Wohngeldvorschüsse geschaffen wurde. Verfahrensfehlerfrei ist damit ausgeschlossen worden, daß damit nur eine Anweisung an den damaligen Verwalter Schiller zum Entwerfen eines neuen Wirtschaftsplanes gegeben worden ist.

Es kann dahinstehen, ob der genannte Eigentümerbeschluß trotz Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen noch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gelegen hätte und überhaupt mit Erfolg anfechtbar gewesen wäre. Denn der Beschluß vom 16. Februar 1988 ist weder gerichtlich noch durch neuen Eigentümerbeschluß aufgehoben worden. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

Zumal angesichts der kurzfristigen Kürzung der Ansätze in der Eigentümerversammlung kann das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen keineswegs zur Nichtigkeit des gefaßten Beschlusses führen. Selbst eine stillschweigende Bezugnahme auf vorliegende Pläne aus früheren Versammlungen, die pauschal ermäßigt worden sind, könnte sich sogar noch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung halten. Wenn die Eigentümerversammlung aufgrund ihrer Autonomie die vom Verwalter vorgeschlagenen Ansätze kürzt, können Einzelwirtschaftspläne naturgemäß nicht vorliegen, sondern sind notwendigerweise nachzuholen.

Es bedarf keiner Erörterung, ob ein nach Ablauf der Wirtschaftsperiode beschlossener Wirtschaftsplan nichtig wäre. Jedenfalls bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode kann ein Wirtschaftsplan im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung wirksam beschlossen werden. Die Eigentümergemeinschaft ist regelmäßig zur Deckung der laufenden Kosten auf Vorschüsse angewiesen. Mit dem Voranschreiten der Wirtschaftsperiode wird deshalb die Beschlußfassung über die Vorschüsse nur umso dringlicher. Daß bis zum Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung ein Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1987/88 ergangen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, daß die Vorschüsse jedenfalls vom 1. Mai 1988 an zu verzinsen sind. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht.

Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß der angefochtene Beschluß die Wideranträge zurückgewiesen hat. Eine Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Wohngeldes kann nur aufgrund materiellen Rechts nach der Abrechnung der Wirtschaftsperiode von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückverlangt werden. Der Senat nimmt auf seine der Antragsgegnerin bekannte Entscheidung vom 6. Februar 1989 – 24 W 6754/88 – Bezug. Das Rechtsbeschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung dem etwas hinzuzufügen.

Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragsgegnerin die Gerichtskosten der erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen hat (§ 47 Satz 1 WEG). Ferner ist auch anzuordnen, daß sie den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten hat (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung de...

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