Leitsatz

Das von dem Antragsteller angerufene Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 8.11.2005 die Antragsgegnerin als Bezugsberechtigte des Kindergeldes für das gemeinsame Kind der Parteien bestimmt.

Hiergegen legte der Antragsteller beim Vormundschaftsgericht Beschwerde ein, der von dort nicht abgeholfen wurde. Das Verfahren wurde an das LG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das LG ging unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Schleswig von einer funktionellen Zuständigkeit des FamG aus und übersandte das Verfahren zur Entscheidung dem OLG

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt sich für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts für nicht zuständig und verwies das Rechtsmittel - bindend - an das zuständige LG.

Nach § 64 Abs. 2 EStG sei zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten ausdrücklich das Vormundschaftsgericht berufen. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts sei das LG zuständig.

Gegenteiliges könne auch aus dem angesprochenen Beschluss des OLG Schleswig vom 1.12.2003 - 13 WF 187/03 - NJOZ 2004, 2145 ff. nicht entnommen werden. Soweit dort das OLG als Familiensache über die Beschwerde gegen eine Bestimmung des Kindergeldberechtigten entschieden habe, sei nicht ersichtlich, dass dort die Ausgangsentscheidung durch das AG als Vormundschaftsgericht getroffen worden wäre. Der in der Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass mit der ausdrücklichen Bestimmung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts in § 64 Abs. 2 EStG"funktionell" nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das FamG gemeint sei, vermochte sich das OLG als Beschwerdegericht nicht anzuschließen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2006, 10 UF 342/05

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