Leitsatz
Das OLG Zweibrücken hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie die ehezeitanteilige Höhe der von einem Berufssoldaten erworbenen Anrechte auf eine Soldatenversorgung unter Berücksichtigung der nach § 4a a.F. (BSZG) erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung zu ermitteln ist.
Die im Ehescheidungsverbundverfahren beteiligte Wehrbereichsverwaltung Süd hatte gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge durch Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen sei.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin mache zu recht geltend, dass bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge durch Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen sei.
Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Antragsgegners sei jedoch weiterhin auf die vorgezogene besondere Altersgrenze für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 Soldatengesetz n.F. (SG) abzustellen.
Der BGH habe mit Beschluss vom 2.7.2008 (veröffentlich in FamRZ 2008, 1833) entschieden, dass die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4a BSZG zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Bruttoversorgungsbezüge führe und deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
Deshalb müsse die ehezeitanteilige Höhe der vom Antragsgegner erworbenen Anrechte auf eine Soldatenversorgung unter Berücksichtigung der nach § 4a BSZG a.F. erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt werden.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei allerdings der Ehezeitanteil der öffentlich-rechtlichen Versorgung des Antragsgegners nach dem Soldatengesetz gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB weiterhin unter Beachtung der besonderen vorgezogenen Altersgrenze für Oberleutnante nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG n.F. zu ermitteln.
Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 SG a.F. und n.F. könne ein Berufssoldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten habe.
Daraus folge, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Neufassung von § 45 SG voraussichtlich mit Ablauf des 31.10.2021 (55. Lebensjahr plus 9 Monate) in den Ruhestand versetzt werde. Zwar habe der Antragsgegner dadurch bei gleichlanger Ehedauer wegen des Verhältnisses der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu seiner verkürzten Gesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Antragstellerin, deren Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von 67 Jahren zu ermitteln seien. Das sei indes die notwendige und auch verfassungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Antragsgegner wegen der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein sonstiger Beamter erdient habe (so BGH, FamRZ 2009, 303 - 307).
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009, 5 UF 136/08