Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Ehezeitanteils bei Berufssoldaten
Leitsatz (redaktionell)
Bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist die Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten durch Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen.
Normenkette
BSZG § 4 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Urteil vom 07.10.2008; Aktenzeichen 1 F 554/05) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde der weiter beteiligten Wehrbereichsverwaltung Süd wird Ziff. 2. des Urteils des AG - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7.10.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz ggü. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, PK:..., werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: 56 ..., monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 55,22 EUR, bezogen auf den 31.5.2005, begründet.
Im Übrigen wird die befristete Beschwerde zurückgewiesen.
Wegen der Anordnung der Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts im Urteil vom 7.10.2008.
II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gem. §§ 621e Abs. 1 und Abs. 3, 621a, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde der weiter beteiligten Wehrreichsverwaltung Süd führt in der Sache teilweise zum Erfolg.
1. Nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 10.8.2005 hat die Antragstellerin ehezeitliche Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 96 EUR erworben.
Ausweislich der Auskunft der Arbeitnehmer V. -... e.V. - aus K. vom 15.7.2005 hat die Antragstellerin darüber hinaus eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ggü. der Volksbank ... eG erworben.
Die ab dem 1.5.2045 zu gewährende jährliche Altersrente (ohne Invaliditätsversorgung) beträgt 75 EUR, wobei die Versorgung im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch ist.
Die erforderliche Umrechnung gem. § 1587a Abs. 3 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt jedoch einen Wert von 0,08 EUR statt von 0,05 EUR, wobei das Erstgericht trotz Annahme einer Dynamik im Leistungsstadium einen Barwertfaktor von 1,6 statt dem zutreffenden Wert von 2,64 zugrunde gelegt hat.
Wegen der Umrechnung im Übrigen wird auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Ersturteils Bezug genommen.
2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge durch Verminderung der jährlichen Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.
Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Antragsgegners ist jedoch weiterhin auf die vorgezogene besondere Altersgrenze für Berufssoldaten nach § 45 Abs. 2 Soldatengesetz n.F. (nachfolgend: SG) abzustellen.
a. Der BGH hat mit Beschl. v. 2.7.2008 - XII ZB 80/06 (veröffentlicht in FamRZ 2008, 1833), entschieden, dass die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4a Bundessonderzahlungsgesetz a.F. (nachfolgend: BSZG) zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Bruttoversorgungsbezüge führt und deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Deshalb muss die ehezeitanteilige Höhe der vom Antragsgegner erworbenen Anrechte auf eine Soldatenversorgung unter Berücksichtigung der nach § 4a BSZG a.F. erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt werden.
Zwar wurde § 4a BSZG a.F. durch Art. 15 Abs. 50 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5.2.2009 (BGBl. I, S. 160) gestrichen, wobei in § 4 Abs. 1 Satz 1 BSZG n.F. ab dem 1.7.2009 die Höhe der Sonderzahlung auf 1,9608 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr festgelegt wurde (vgl. Art. 15 Abs. 50 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts).
Da vorliegend jedoch eine Ehezeit vom 1.5.2001 bis 31.5.2005 zugrunde zu legen ist und die jährlichen Sonderzahlungen erst ab 1.7.2009 als Bestandteil des monatlichen Grundgehalts ausgezahlt werden, ist die (durch den Einbau der Regelung zum Abzug für Pflegeleistungen in den neuen Faktor überflüssig gewordene) Regelung des § 4a BSZG vorliegend weiter anzuwenden, wobei insoweit auf die ergänzende Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 31.7.2009 Bezug genommen wird.
Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendungen vorliegend wie folgt:
Der Jahresbetrag des Ruhegehaltes des Antragsgegners beträgt 23.324,16 EUR (12 × 1.943,68 ...