Leitsatz
Geschiedene Eltern eines minderjährigen Kindes stritten um die Bestimmung des Kindergeldberechtigten. Das gemeinsame Kind lebte bei der Mutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustand. Im Übrigen würde die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Der Vater hatte ein umfangreiches Umgangsrecht.
Das staatliche Kindergeld wurde seit der Geburt des Kindes an die Mutter ausgezahlt. Der Vater hat im Juni 2009 gegenüber der zuständigen Familienkasse schriftlich erklärt, dass er seine Zustimmung zu dem bisherigen Auszahlungsmodus zurücknehme und Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2008 einlege.
Für die Zeit ab August 2008 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Des Weiteren stellte sie die Auszahlung des Kindergeldes ab März 2010 bis zur Entscheidung des FamG über die Bestimmung des Kindergeldberechtigten ein.
Mit einem im April 2010 beim FamG eingegangenen Antrag begehrte der Kindesvater die Feststellung der Berechtigte gemäß § 64 EStG für die Auszahlung des die gemeinsame Tochter betreffenden Kindergeldes zu sein. Die Kindesmutter trat dem entgegen und begehrte, ihrerseits als Kindergeldberechtigte bestimmt zu werden.
Das AG hat mit Beschluss vom 16.3.2011 die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten i.S.v. § 64 EStG bestimmt und den Verfahrenswert auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Vater mit der Beschwerde.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR nicht erreicht sei.
Im Weiteren führte das OLG aus, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben könne. Das AG habe die Mutter zu Recht als Kindergeldberechtigte bestimmt. Bei dem Antrag eines Elternteils auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten sei das AG erstinstanzlich zuständig. Zwar sei der Sachverhalt, dass die Bestimmung erfolgen solle, weil ein Elternteil einen höheren Betreuungsanteil geltend mache als der andere Elternteil, in § 64 EStG nicht enthalten. Der BFH habe allerdings in diversen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 2 EStG hinaus eine Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben sei, wenn das Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte beider Elternteile aufgenommen worden sei (BFHE 209, 338 [BFH - Urt. v. 23.3.2005 - III R 91/09] = FamRZ 2005, 1173 f. = NJW 2005, 2175 f. = juris; vgl. auch Finke, FPR 2012, 155, 157; Bork/Jacoby/Schwab-Kodal, FamFG § 231 Rz. 10).
So liege es nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Kindeseltern im vorliegenden Fall, so dass das Familiengericht die ausdrücklich beantragte Bestimmung des Kindergeldberechtigten vorzunehmen gehabt habe.
Auf den Einwand des Antragstellers, ein überwiegender Obhutsanteil liege tatsächlich bei ihm, komme es im vorliegenden Fall nicht an. § 64 Abs. 2 und 3 EStG zeigten, dass das Familiengericht nur bei feststehenden Sachverhalten eine Entscheidung über die Kindergeldberechtigung zu treffen habe. Es sei daher zunächst von dem schlüssigen und substantiierten Vortrag der Mutter auszugehen, dass eine gleichwertige Betreuungsleistung vorliege. Der Einwand des Vaters, er erbringe die überwiegende Betreuungsleistung sei unbeachtlich, da er in dem Verfahren gegen die Familienkasse und ggf. vor dem Finanzgericht vorzubringen sei.
Obgleich der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, seien durch das Gericht keine Ermittlungen durchzuführen, da solche den Rahmen des Verfahrens überschreiten würden.
Im Ergebnis war nach Auffassung des OLG nach Abwägung aller Kriterien die Mutter als kindergeldberechtigt anzusehen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2012, 10 UF 94/11