Leitsatz

  • Vereinbartes Bestimmungsrecht des Verwalters über anteilige Lasten- und Kostentragung

    Aufstellung von Fahrradhaltern: Bauliche Veränderung oder modernisierende Instandsetzung?

    Öffentliche Zustellung (bei unbekanntem Aufenthalt)

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 22 WEG, § 43 Abs. 4 WEG, § 16 FGG, § 203 ZPO

 

Kommentar

1. In einer Gemeinschaftsordnung war u.a. vereinbart, dass der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers an den Bewirtschaftungskosten einschließlich der Instandhaltungsrücklagen durch den Verwalter bestimmt werde. Die nächstliegende Bedeutung einer solchen Regelung in objektiver Auslegung ist die, dass der Verwalter den sich nach § 16 Abs. 2 WEG ergebenden Anteil nur rechnerisch festzustellen habe. Der Beschluss, die Bewirtschaftungskosten würden wie bisher durch den Verwalter nach Teilungserklärung bestimmt und richteten sich wie bisher nach der Quadratmeter-Wohnfläche, musste auf Anfechtung hin deshalb für ungültig erklärt werden.

2. Ob sich eine konkrete Maßnahme (hier: Anbringung von Fahrradständern auf einem schmalen Zugangsweg) im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung halte, sei unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, wobei es u.a. auf die Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage, das Verhältnis zwischen Aufwand und zu erwartendem Erfolg sowie auf die künftig entstehenden Kosten ankomme; sei eine Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll und halte sie sich im Bereich des Erprobten und Bewährten, so könne eine Instandsetzungsmaßnahme auch dann vorliegen, wenn der ursprüngliche Zustand verändert werde. Auch müsse die Maßnahme keineswegs der allein mögliche oder der allgemein übliche Weg zur Behebung eines Mangels sein. Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen räumlichen Verhältnisse sei der entsprechende Beschluss allerdings zu Recht vom LG für ungültig erklärt worden, weil durch die Fahrradständer - anders als durch nur gelegentlich abgestellte Fahrräder - der ohnehin schmale Weg auf Dauer wesentlich verengt würde.

3. Ein materiell Beteiligter eines WE-Verfahrens mit unbekanntem Aufenthalt ist dadurch formell am Verfahren zu beteiligen, dass ihm Schriftstücke des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligten öffentlich zugestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.04.1990, BReg 2 Z 24/90)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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