Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne besondere Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen darf. Dies gilt sowohl für die Geschäftsraum- als auch für die Wohnraummiete.

 
Hinweis

Definition

Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.

Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein. Eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts existiert nicht. Überschreitet jedoch die Benutzungszeit die Dauer von etwa 6 Wochen, so wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Überlassung auf Dauer angelegt ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Besondere Gegebenheiten (vorübergehende Aufnahme von Verwandten oder Bekannten in einer Notsituation; Besucher mit langem Anreiseweg; Besuch eines Studenten während der Dauer der Semesterferien, Schüleraustausch, Au-pair) können die Annahme rechtfertigen, dass auch ein mehrmonatiger Aufenthalt noch als Besuch zu bewerten ist. In diesen Fällen darf durch die Aufnahme der Besucher allerdings keine Überbelegung eintreten.

Außerdem muss ein längerdauernder Besuch dem Vermieter angezeigt werden. Dies folgt aus der Erwägung, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses mit einbezogen ist; der Vermieter hat deshalb ein Recht zu wissen, wer sich längere Zeit in seinem Haus aufhält. Wo bestimmte Betriebskosten nach dem Verhältnis der Kopfteile umgelegt werden, besteht die Anzeigepflicht auch aus diesem Grund.

 
Hinweis

Prostitution

Die Ausübung der Prostitution in gemieteten Räumen und der damit verbundene Empfang der Kunden wird damit nicht gedeckt: Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine vertragswidrige gewerbliche Nutzung der Wohnung.

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