Normenkette

§ 13 Abs. 2 S. 1 WEG, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Sieht die Teilungserklärung für eine kleinere Wohnanlage, bei der zu jeder Wohnung eine Garage gehört und zusätzliche Kfz-Stellplätze im Freien vorhanden sind, die Nutzung eines Teileigentums als Sauna vor, entspricht ein Eigentümerbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, der es dem Sauna-Teileigentümer untersagt, die im Hof befindlichen Stellplätze von seinen Kunden/Besuchern benutzen zu lassen. Was bei einer Wohnung private Besucher sind, stellen bei einem Teileigentum "Sauna" die Benutzer dieser Einrichtung dar. Eine dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entsprechende Regelung verbietet es, Saunabesucher von der Benutzung der Stellplätze im Hof auszuschließen (vgl. § 15 Abs. 3 WEG). Auf öffentlich-rechtliche Belange kommt es insoweit nicht mehr entscheidend an.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.07.1999, 2Z BR 100/99)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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