Leitsatz

Sieht die Teilungserklärung für eine kleinere Wohnanlage, bei der zu jeder Wohnung eine Garage gehört und zusätzliche Kfz-Stellplätze im Freien vorhanden sind, die Nutzung eines Teileigentums als Sauna vor, entspricht ein Eigentümerbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, der es untersagt, dass die im Hof befindlichen Stellplätze von den Saunabesuchern benutzt werden.

 

Fakten:

Die Mehrheit der Mitglieder einer Wohneigentumsanlage beschloss gegen die Stimmen des Teileigentümers, der in den Räumen seines Teileigentums eine Sauna betreibt, dass künftig die Besucher der Sauna nicht mehr die Stellplätze der Eigentumsanlage nutzen dürften. Auf entsprechende Anfechtung des Teileigentümers wurde dieser Beschluss für ungültig erklärt. Da zu jeder Wohnung eine Garage gehört, dienen die oberirdischen Stellplätze grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen durch Besucher oder von Zweitfahrzeugen eines Wohnungseigentümers. Die Teilungserklärung sieht hingegen ein Teileigentum ausdrücklich als Sauna vor. Deshalb kommt insoweit eine Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Stellplätze sowohl durch den Teileigentümer als auch durch die Benutzer der Sauna in Betracht. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses wäre der Teileigentümer von dem ihm zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums weitgehend ausgeschlossen. Weiter liegt es in der Natur der Sache, dass eine Sauna nur betrieben werden kann, wenn Benutzer sie in Anspruch nehmen, was wiederum voraussetzt, dass sie die Möglichkeit haben, ihre Fahrzeuge abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.07.1999, 2Z BR 100/99

Fazit:

In diesem Fall verbietet sich tatsächlich eine Differenzierung in private oder aber gewerbliche Nutzung der Stellplätze - was bei einer Wohnung private Besucher sind, stellen bei einem Teileigentum "Sauna" die Benutzer dieser Einrichtung dar.

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