(1) Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, [Bis 31.03.2024: Cannabis, ] Cocain, Diamorphin, [Bis 31.03.2024: Dronabinol, ] Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) |
eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
4. |
Hydromorphon 5 000 mg, |
7. |
Opium, eingestelltes 12 000 mg, |
8. |
Opiumextrakt 6 000 mg, |
9. |
Opiumtinktur 120 000 mg, |
10. |
Pentazocin 15 000 mg, |
|
oder
b) |
eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil. |
(2) 1In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1. |
der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und |
2. |
der festgesetzten Höchstmengen |
abweichen. 2Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A” zu kennzeichnen.
(2 [Bis 07.04.2023: 3] ) 1Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 bezeichneten [Bis 07.04.2023: aufgeführten] Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
(3 [Bis 07.04.2023: 4] ) 1Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2Er darf die in Absatz 2 [Bis 07.04.2023: Absatz 3] bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.