§ 1 Grundsätze
(1) 1Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen [Vom 10.03.2017 bis 31.03.2024: , Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,] verschrieben werden. 2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. [Bis 07.04.2023: 3Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.]
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.
(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
1. |
in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken, |
2. |
in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, |
3. |
auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken, |
4. |
in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen, |
5. |
in Einrichtungen der Rettungsdienste, |
7. |
auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. |
§ 2 Verschreiben durch einen Arzt
(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) |
bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
2a. |
Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100 000 mg, |
2b. |
Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) 1 000 mg, |
3. |
Codein als Substitutionsmittel 40 000 mg, |
3b. |
Diamorphin 30 000 mg, |
4. |
Dihydrocodein als Substitutionsmittel 40 000 mg, |
9. |
Hydromorphon 5 000 mg, |
10. (weggefallen)
11. |
Levomethadon 1 800 mg, |
11a. |
Lisdexamfetamindimesilat 2100 mg, |
13. |
Methylphenidat 2 400 mg, |
14. (weggefallen)
16. |
Opium, eingestelltes 4 000 mg, |
17. |
Opiumextrakt 2 000 mg, |
18. |
Opiumtinktur 40 000 mg, |
20. |
Pentazocin 15 000 mg, |
22. (weggefallen)
23a. |
Tapentadol 18 000 mg, |
|
oder
(2) 1In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
1. |
der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und |
2. |
der festgesetzten Höchstmengen |
abweichen. 2Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A” zu kennzeichnen.
(2 [Bis 07.04.2023: 3] ) 1Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten [Bis 07.04.2023: aufgeführten] Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 3Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. 4Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonats...