Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Verwalterwechsel im Vollstreckungsverfahren im Anschluss an einen titulierten Unterlassungsanspruch
Titelumschreibung im Vollstreckungsabwehrverfahren?
Rechtsmittelbeschwer im Vollstreckungsverfahren: Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes
Normenkette
§ 43 WEG, § 45 Abs. 1 und 3 WEG, § 263 ZPO, § 767 ZPO, § 890 ZPO
Kommentar
1. Der Beteiligtenwechsel im Beschwerdeverfahren (hier: Eintritt des neuen Verwalters anstelle des bisherigen, der in Verfahrensstandschaft einen Anspruch der Eigentümer auf Unterlassung einer bestimmten Stellplatznutzung auf dem Grundstück geltend gemacht hatte) setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus.
2. Der Eintritt einer neuen Verwaltung anstelle der ursprünglichen im Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO (im WE-Verfahren analog anwendbar) war in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auch in der Beschwerdeinstanz zulässig; das erforderliche Einverständnis der bisherigen Verwaltung lag vor; ebenso wurde der Beteiligtenwechsel für sachdienlich gehalten. Dabei kann offen bleiben, ob der Vollstreckungstitel bei Ausscheiden eines Verwalters, der einen Anspruch der Eigentümer in Verfahrensstandschaft (Prozessstandschaft) im Erkenntnisverfahren geltend gemacht und einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, auf den neuen Verwalter analog § 727 ZPOumgeschrieben werden kann. Mit Einwendungen eines Schuldners nach § 767 Abs. 1 und 2 ZPO hat dies nichts zu tun; es geht hier allein um das Verhältnis zweier Prozessstandschafter; der Schuldner kann jedenfalls im Vollstreckungsabwehrverfahren dem neuen Verwalter deshalb keine Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1, 2 ZPO entgegenhalten (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347ff.).
3. Wendet sich der Schuldner mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel, nachdem er rechtskräftig zu Ordnungsgeld verurteilt worden ist, so bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer im Vollstreckungsabwehrverfahren grundsätzlich nicht nach dem Geschäftswert des Erkenntnisverfahrens, sondern nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes. Anders ist dies bei einem Zahlungs- oder Herausgabeanspruch, da sich dort der Geschäftswert oder Streitwert des Vollstreckungsabwehrverfahrens in aller Regel mit dem des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens deckt.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des unterliegenden Antragstellers im Vollstreckungsabwehrverfahren für die Rechtsbeschwerdeinstanz bei Geschäftswert aller Rechtszüge von jeweils DM 6.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999, 2Z BR 81/99)
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