Die Regelung in § 59 Abs. 1 BNatSchG räumt jedermann das Recht zum "Betreten" der freien Landschaft ein, aber auch nicht mehr. Gemeint ist mit dieser Formulierung entsprechend dem natürlichen Sprachgebrauch ein Betreten der freien Landschaft "zu Fuß" etwa als Wanderer oder Spaziergänger. Dass der Bundesgesetzgeber diesen Begriff in einem so engen Sinn verstanden wissen will, wird auch deutlich aus der Vorschrift des § 59 Abs. 2 BNatSchG, in der betreffend den Wald zwischen "Betreten" auf der einen Seite und "anderen Benutzungsarten" auf der anderen Seite unterschieden wird. Das Betreten bedeutet Fortbewegen zu Fuß einschließlich kürzerer Ruhepausen. Es umfasst nicht einen längeren Aufenthalt wie etwa das Zelten oder das Feiern in der freien Natur.
Erholungszweck
Das Betreten der freien Landschaft ist schließlich nur zum Zwecke der Erholung erlaubt. Unter Erholung versteht der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG das natur- und landschaftsverträglich ausgestaltete Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.
Der derart gesetzlich umschriebene Kreis der Erholungssuchenden umfasst damit sowohl den Jogger und Langläufer oder Ballspieler, der die freie Landschaft zur sportlichen Betätigung aufsucht, als auch den Spaziergänger oder Wanderer, dem es mehr auf die Erholung in Natur und Landschaft ankommt.
Andere Benutzungsarten
§ 59 Abs. 1 BNatSchG gestattet nur das "Betreten", andere Benutzungsarten (z. B. Fahrradfahren) sind nicht geregelt. Entsprechende Erweiterungen und Einschränkungen können aber in den Landesgesetzen berücksichtigt werden, wovon einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.
Beispiele
So regelt z. B. § 30 Abs. 2 LNatSchG Schleswig-Holstein, dass Privatwege auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden dürfen. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind.
Art. 28 BayNatSchG regelt, dass jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren darf.
Nachfrage bei der unteren Naturschutzbehörde
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich insoweit eine Nachfrage bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung. Das betrifft vor allem das Radfahren, das Reiten und das Gespannfahren in der freien Natur. Demgegenüber wird man sagen können, dass Erholungs- und Sportarten, die, wenn auch mit technischen Hilfen, "zu Fuß" ausgeübt werden, wie das sommerliche Inlineskating oder Rollerblading auf dafür geeigneten Wegen ebenso wie im Winter das Skifahren, das Skiwandern oder das Fahren mit Handschlitten auf jeden Fall vom Betretungsrecht erfasst werden.
Das Benutzen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft durch Erholungssuchende außerhalb öffentlicher Straßen und Wege ist selbstverständlich immer verboten.