Das Recht zum Betreten des Waldes richtet sich gemäß § 59 Abs. 2 BNatSchG nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.
Bundesland |
Gesetzliche Regelung |
Baden-Württemberg |
§ 37 LWaldG |
Bayern |
Art. 13 BayWaldG |
Berlin |
§ 14 LWaldG |
Brandenburg |
§ 15 LWaldG |
Bremen |
§ 13 BremWaldG |
Hamburg |
§ 9 LWaldG HH |
Hessen |
§ 15 HWaldG |
Mecklenburg-Vorpommern |
§ 28 LWaldG |
Niedersachsen |
§§ 23 ff. NWaldLG |
Nordrhein-Westfalen |
§ 2 LFoG |
Rheinland-Pfalz |
§§ 3 und 22 LWaldG |
Saarland |
§ 25 LWaldG |
Sachsen |
§ 11 SächsWaldG |
Sachsen-Anhalt |
§ 22 LWaldG |
Schleswig-Holstein |
§ 17 LWaldG |
Thüringen |
§ 6 ThürWaldG |
Unter Wald versteht der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 BWaldG jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. In der Flur gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, gelten nicht als Wald, wie es § 2 Abs. 2 BWaldG formuliert.
Das Recht zum Betreten des Waldes ist in § 14 Abs. 1 BWaldG geregelt. Danach darf der Wald zum Zwecke der Erholung "zu Fuß" betreten werden, also als Spaziergänger oder Wanderer und im Winter als Skiläufer. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist ausdrücklich nur auf Straßen und Wegen gestattet (vgl. zu Straßen und Wegen Kap. 1.3.1).
Nach der "Öffnungsklausel" des § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG können die Bundesländer weitere Benutzungsarten des Waldes im Rahmen der Erholung ganz oder teilweise zulassen und dementsprechend das Kutschenfahren oder das Fahren mit Hundeschlittengespannen auf dafür geeigneten privaten Straßen und Wegen erlauben.
Wie das Recht zum Betreten der freien Landschaft ist auch das Recht zum Betreten des Waldes als höchstpersönliches "Jedermann-Recht" ausgestaltet, auf das sich nicht berufen kann, wer dieses Recht für kommerziell organisierte Aktivitäten oder zu gewerblichen Zwecken in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu Kap. 1.1).
Die Bundesländer haben nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG das Recht, das Betreten des Waldes aus wichtigen Gründen, etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zur Regelung des Erholungsverkehrs sowie zum Schutz der Grundeigentümer vor erheblichen Nachteilen gesetzlich einzuschränken. Deshalb kann etwa das Reiten oder Gespannfahren nur auf dafür ausdrücklich ausgewiesenen Waldwegen erlaubt werden.
Erkundigung bei der örtlich zuständigen Forstbehörde
Bevor man im Wald vor allem reiten oder mit Gespannen fahren will, sollte man sich sicherheitshalber bei der örtlich zuständigen Forstbehörde erkundigen, was erlaubt und was verboten ist.
Es versteht sich von selbst, dass das Benutzen von Kraftfahrzeugen im Wald außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege immer verboten ist.