Leitsatz

Wird in einer aus 10 Wohngebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage ein Wohnhaus mit 8 Wohnungen dem Träger einer Einrichtung überlassen, in der Kinder und Jugendliche längerfristig in familienähnlichen Wohngruppen ganztägig betreut werden (sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII), so hält sich diese Gebrauchsüberlassung im Rahmen der Nutzung zu Wohnzwecken.

 

Fakten:

Nach einer Bestimmung in der Teilungserklärung darf die Zustimmung zur Vermietung von Sondereigentum nur aus einem wichtigen Grund - insbesondere, wenn eine gewerbliche Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann - versagt werden. Eine gewerbliche Nutzung ist jedoch bei einem familienähnlichen Zusammenwohnen von Kindern und Jugendlichen mit ganztägiger Betreuung, das auf eine gewisse Dauer angelegt ist, nicht gegeben. Eine gewerbliche Nutzung läge erst vor, wenn in den Wohnungen ein Gewerbe ausgeübt würde. Das wiederum wäre nur dann anzunehmen, wenn die Wohnungen entweder nach Art einer Pension (ständiger Wechsel der Bewohner in kürzester Zeit) oder nach Art eines Heimes (Vielzahl von nicht familiär verbundenen Personen innerhalb einer Wohneinheit) benutzt werden sollten. Im übrigen können etwaige von den Kindern und Jugendlichen ausgehende Beeinträchtigungen ebenso gut von kinderreichen Familien verursacht werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 28.02.2001, 24 W 2632/00

Fazit:

Auch das OLG Hamm hält entsprechende Nutzungen in einer Eigentumswohnung für zulässig, wenn diese mit denen durch eine Familie oder Partnerschaft ausgeübten Nutzungen vergleichbar sind.

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