(1) 1Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufnehmen will, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsberechtigte Personen,

 

3.

die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung,

 

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung und bei Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung,

 

5.

den Namen, das Geburtsjahr, die berufliche Ausbildung, die vorgesehene Tätigkeit und wöchentliche Arbeitszeit jeder Pflege- und Betreuungskraft,

 

6.

die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung,

 

7.

die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,

 

8.

das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert[1] [Bis 31.12.2022: geändert] durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948)[2] [Bis 31.12.2022: 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)], abzuschließenden Vertrages (Mustervertrag),

 

9.

einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

10.

die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers,

 

11.

die Nutzungsart der Einrichtung und die Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe ihrer Räume sowie die vorgesehene Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und

 

12.

die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

3Stehen die in Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Beschäftigten zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. 4Wurde der in Satz 2 Nr. 9 genannte Versorgungsvertrag oder die dort genannte Vereinbarung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen, ist dieser unverzüglich nach Vertragsschluss vorzulegen.

 

(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat unverzüglich anzuzeigen:

 

1.

Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 6 bis 12,

 

2.

die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Entscheidungen des Insolvenzgerichts,

 

3.

die beabsichtigte vollständige und teilweise Einstellung des Betriebs,

 

4.

erhebliche Missstände,

 

5.

besondere Vorkommnisse.

2Besondere Vorkommnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 5 sind außergewöhnliche Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohnerinnen und Bewohner haben oder haben können, insbesondere Straftaten, Selbsttötungen, Epidemien und Katastrophen.

 

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat jeweils bis zum 31. Januar die im vorangegangen Kalenderjahr eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mitzuteilen.

 

(4) Die Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind verpflichtet,

 

1.

anlassbezogen auf Verlangen der Behörde den jeweiligen Vertrag über die ambulanten Betreuungs- und Pflegeleistungen vorzulegen,

 

2.

unverzüglich anzuzeigen, wenn sie in einer Wohnung mehr als zwei betreuungs- und pflegebedürftige Menschen versorgen. Die Anzeige muss die Örtlichkeit und eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner enthalten.

 

(5) Die Behörde kann von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Diensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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