(1) 1Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 1a aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,

 

3.

die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

 

4.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung und bei Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf auch der verantwortlichen Pflegefachkraft,

 

5.

die Konzeption der Einrichtung,

 

6.

je ein Muster der zwischen dem Träger und den Bewohnerinnen und Bewohnern vorgesehenen Verträge,

 

7.

eine Erklärung, ob ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ein Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt werden,

 

8.

eine Erklärung, ob Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt werden und

 

9.

eine Erklärung, ob Einzelvereinbarungen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt werden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Prüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen des § 5 Absatz 1 und 2, erforderlich sind. 2Stehen die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, muss die Mitteilung spätestens vor der Inbetriebnahme der Einrichtung nach § 1a der zuständigen Behörde vorliegen.

 

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 betreffen.

 

(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb einer Einrichtung nach § 1a ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Einstellung, anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind Nachweise über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu erbringen.

 

(5) 1Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 1b aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,

 

3.

die Nutzungsart und Konzeption der Einrichtung,

 

4.

das Leistungsangebot der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang und das für die Leistungen zu entrichtende Entgelt und

 

5.

je ein Muster der zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Träger oder bestimmten Leistungsanbietern verpflichtend abzuschließenden Verträge.

3Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 Nummer 1 bis 5 betreffen. 4Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(6) 1Wer einen ambulanten Pflegedienst nach § 1c betreiben will, hat der zuständigen Behörde seine Absicht spätestens sechs Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen und darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 erfüllt. 2Die Anzeige muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

 

1.

den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

 

2.

die Namen und die Anschriften des ambulanten Pflegedienstes und des Trägers,

 

3.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung des ambulanten Pflegedienstes und

 

4.

die Konzeption des ambulanten Pflegedienstes.

3Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 betreffen. 4Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

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