(1) 1Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. 2Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

 

1.

die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

 

2.

die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie

 

3.

die Gewinnung geeigneter Betreuer.

 

(2) 1Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. 2Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.

[1] § 8 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.08.2013. Anzuwenden ab 01.07.2014.

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