Leitsatz
Die Parteien stritten über die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau. Der Ehemann war erstinstanzlich durch Verbundurteil zur Zahlung i.H.v. 1.123,00 EUR verurteilt worden. Die Ehefrau betreute seit der Trennung der Parteien im Juni 2006 den gemeinsamen Sohn der Parteien. In ihrem Haushalt lebte auch ein weiterer aus einer anderen Beziehung hervorgegangener Sohn.
Die Ehefrau hatte eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten absolviert. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes befand sie sich im Erziehungsurlaub. Seit dem 1.9.2007 war sie im Umfang von 25 Wochenstunden wieder erwerbstätig. Für die Hortbetreuung des gemeinsamen Sohnes zahlte sie monatlich 92,50 EUR.
Der Ehemann war vollschichtig beschäftigt. Er wehrte sich gegen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit der Begründung, nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB stehe ihr ein Betreuungsunterhaltsanspruch nicht mehr zu. Der gemeinsame Sohn besuche einen Ganztagskindergarten. Der Ehefrau sei daher die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zuzumuten. Zumindest sei ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen.
Sein Rechtsmittel führte zu einem Teilerfolg und zu einer Reduzierung des von ihm zu leistenden Unterhalts.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bestätigte einen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB.
Mit Rücksicht auf die Betreuung des gemeinsamen drei Jahre alten Sohnes könne eine vollschichtige Erwerbstätigkeit von ihr nicht verlangt werden. Die Belange des Kindes erforderten eine umfassende Betreuung, die außerhalb der Kindergartenzeiten von ihr geleistet werden müsste. Die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Fremdbetreuung sei nicht gegeben und wäre nach Auffassung des OLG angesichts des Alters des Kindes dessen Wohl auch nicht förderlich.
Anders als von der Antragstellerin vertreten, bestehe jedoch keine Veranlassung, einen Teil ihres Erwerbseinkommens unter dem Gesichtspunkt überobligationsmäßiger Tätigkeit bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen.
Nach der Neuregelung des § 1570 BGB sei ein geschiedener Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreue, das das 3. Lebensjahr vollendet habe, in der Regel insoweit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung seines Lebensbedarfs verpflichtet, wie er dies mit der Betreuung des Kindes vereinbaren könne. Übe er eine Erwerbstätigkeit aus, sei dies Indiz für deren Vereinbarkeit mit der Kindesbetreuung. Aus welchem Grunde das hier ausnahmsweise anders sein sollte, sei von der Antragstellerin nicht ausreichend dargetan.
Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nach § 1578 BGB komme - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Sie betreue den gemeinsamen Sohn der Parteien und sei deshalb derzeit nicht in der Lage, in vollem Umfang für den eigenen Unterhalt Sorge zu tragen. Eine hinreichend sichere Prognose dahingehend, ab wann diese ehebedingten Nachteile in Wegfall gerieten, könne gegenwärtig nicht gestellt werden. Die Frage einer etwaigen Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs müsse daher einem Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.05.2008, 2 UF 233/07