Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Betreuungsunterhalt: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung bei Unmöglichkeit einer Prognose über entfallende ehebedingte Nachteile. Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 3-jährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.
2. Zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines dreijährigen Kindes
Normenkette
BGB §§ 1570, 1578b
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 5d F 64/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Verbundurteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 19.10.2007 in seiner Ziff. 4. b) (nachehelicher Unterhalt) teilweise geändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin als nachehelichen Unterhalt ab ... (Rechtskraft der Ehescheidung) monatlich 715 EUR (572 EUR Elementar- und 143 EUR Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.
Die Zahlungen für die Zeit ab Juli 2008 haben jeweils zum 1. eines Monats zu erfolgen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundurteil.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.
Ihre am ... geschlossene Ehe wurde durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil des FamG geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem ... rechtskräftig.
Der gemeinsame Sohn der Parteien, O., geb. am ..., wird seit der Trennung im Juni 2006 von der Antragstellerin betreut. In deren Haushalt lebt auch ihr aus einer anderen Beziehung hervorgegangener Sohn J., geb. am ....
Die Antragstellerin hat den Beruf der k. A. erlernt. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes befand sie sich in Erziehungsurlaub. Seit 1.9.2007 ist sie im Umfang von 25 Wochenstunden wieder erwerbstätig. Für die Hortbetreuung des gemeinsamen Sohnes zahlt sie monatlich 92,50 EUR.
Der Antragsgegner ist vollschichtig bei der B. beschäftigt.
Er bewohnt die frühere Ehewohnung, ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus in O..
Das FamG hat der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1 123 EUR zuerkannt.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Urteils (Urteilsseiten 6 bis 9).
Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Unterhaltsklage weiter.
Die erstinstanzliche Entscheidung benachteilige ihn in seinen Rechten. Nachdem die Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung eigene Einkünfte zugestanden habe, sei das FamG verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB stehe der Antragstellerin kein Betreuungsunterhaltsanspruch mehr zu. Der gemeinsame Sohn besuche einen Ganztagskindergarten. Der Antragstellerin sei daher die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zuzumuten. Zumindest sei der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zeitlich zu befristen.
Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Ihr Einkommen resultiere aus überobligationsgemäßer Tätigkeit, da mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren. Es sei daher allenfalls mit einem Drittel in die Unterhaltsbemessung einzustellen.
Sie habe auch Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Mit diesem fülle sie den zuerkannten Unterhaltsanspruch hilfsweise auf.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Antragsgegners ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
In der Sache hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Der Antragsgegner ist lediglich zur Zahlung eines monatlichen Gesamtunterhaltsanspruches von 715 EUR verpflichtet.
(1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB.
(a) Mit Rücksicht auf die Betreuung des gemeinsamen jetzt drei Jahre alten Sohnes wäre es unbillig, von der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen. Sie hat daher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB. Die Belange des Kindes erfordern eine umfassende Betreuung, die außerhalb der Kindergartenzeiten von der Antragstellerin geleistet wird. Die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Fremdbetreuung ist nicht gegeben und wäre nach Auffassung des Senats angesichts des Alters des Kindes dessen Wohl auch nicht förderlich.
Das sieht offensichtlich a...