In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer nach § 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte bestellen. Diese sollen den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen, sich vom Vorhandensein der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Im Jahr 2014 wurde bei den Unfallversicherungsträgern die neue DGUV V1 in Kraft gesetzt, die in § 20 Abs. 1 eine über die Vorschrift des § 22 SGB VII hinausgehende Regelung hinsichtlich der Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten enthält. Diese Regelung ist mit einer Vielzahl unbestimmter und auslegungsfähiger Rechtsbegriffe versehen, die in der betrieblichen Praxis eine umfängliche Prüfung der Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten nach sich ziehen wird.
§ 22 Abs. 1 SGB VII gewährte dem Betriebsrat bislang lediglich ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung dieser Sicherheitsbeauftragten. Mitwirkung ist ein weniger weitgehendes Recht als die Mitbestimmung (siehe Abschn. 2.1.1), d. h., dass der Betriebsrat einer solchen Bestellung nicht widersprechen kann (was in der Rechtsprechung bereits umstritten war). Im Rahmen der Mitwirkung ist der Betriebsrat grundsätzlich vor der Bestellung eingehend anzuhören, wobei das Ziel dieser Anhörung eine gemeinsame Verständigung auf eine bestimmte Person sein sollte. Mit der Rechtsprechung des BAG, insbesondere nach dem Beschluss v. 18.3.2014 (1 ABR 73/12), in dem es um die Frage ging, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll, hat das Gericht dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen zu lassen, wenn es sich bei einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisierung einer im Gesetz nicht näher bestimmten Arbeitsschutzorganisationsmaßnahme handelt. Das Gesetz bestimme nach dieser Entscheidung lediglich den Rahmen, den der Arbeitgeber ausfüllt. Das wiederum ist mitbestimmungspflichtig. Die Regelung der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten in § 20 Abs. 1 DGUV V1 ist exakt eine solche Regelung: Vorgegeben werden sehr allgemein formulierte Rahmenbedingungen, nach denen der Arbeitgeber nun die Zahl der Sicherheitsbeauftragten festzulegen hat. Dieser Schritt ist also mitbestimmungspflichtig, während die konkrete Bestellung des Sicherheitsbeauftragten selbst (= die Auswahl der Person und die Berufung) auch weiterhin nur mitwirkungspflichtig bleibt.
Zusatzentlohnung von Sicherheitsbeauftragten
Der "Sicherheitsbeauftragte" ist oftmals ein "Titel ohne Mittel". Dementsprechend ist die Bereitschaft von Mitarbeitern, diese zusätzliche Verpflichtung zu übernehmen, oft gering. Arbeitgeber und Betriebsrat können deswegen, z. B. im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, eine Zusatzentlohnung vereinbaren (das Bundessozialgericht (BSGE 37, 262) regt diese als zusätzlichen Anreiz sogar an).