In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber nach § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss einberufen, dem auch zwei Mitglieder des Betriebsrats angehören müssen. Dieser Ausschuss soll ermöglichen, dass gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den Fachkräften Probleme des Arbeitsschutzes diskutiert und gelöst werden. Er soll vierteljährlich tagen.
Unabhängig davon, dass es eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt, den Arbeitsschutzausschuss zu bilden, zeigt die Praxis, dass es immer wieder Unternehmen gibt, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen.
In der Rechtsprechung war bislang umstritten, ob der Betriebsrat im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Arbeitgeber dazu verpflichten lassen kann (bejahend Landesarbeitsgericht Hessen, NZA 1997, 114, ablehnend Landesarbeitsgericht Hamm, NZA-RR 1996, 213). Das hat das BAG nun geklärt: In seinem Beschluss v. 15.4.2014 (1 ABR 82/12) hat es gegen die Vorinstanz, die dem Betriebsrat noch ein entsprechendes Recht eingeräumt hat (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 9.8.2012 – 3 TaBV 1/12), entschieden, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf hat, in einem Beschlussverfahren im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Das BAG hat den hier klagenden Betriebsrat vielmehr darauf verwiesen, sich nach § 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden, die nach § 13 ASiG prüft, ob ein solcher Ausschuss einzurichten ist und ggf. den Arbeitgeber dazu verpflichtet. Es ist in diesem Zusammenhang unbestritten, dass die Einsetzung eines Arbeitsschutzausschusses von der zuständigen Behörde angeordnet werden kann (VG Hannover, Urteil v. 6.10.1995 – 7 A 4246/95, AuA 1996, 399).
Arbeitsschutzausschuss
Gibt es im Unternehmen keinen Arbeitsschutzausschuss und drängt der Betriebsrat auf dessen Einrichtung, sollte dem der Arbeitgeber im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit zum Nutzen des Arbeitsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten nachgeben. Denn selbst wenn das Arbeitsgericht dem Drängen des Betriebsrats nicht stattgeben sollte, reicht ein Hinweis des Betriebsrats an die Aufsichtsbehörde dazu aus, eine entsprechende Verpflichtung zu erreichen.
Unbestritten ist auch, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsschutzausschusses hat, also daran zu beteiligen ist, wie dieser arbeitet (z. B. Zahl und Turnus der Sitzungen, Bekanntmachung der Ergebnisse im Betrieb usw.) und wie dieser zusammenzusetzen ist (z. B. Beiziehung weiterer Beauftragter, wie dem Suchtbeauftragten o. Ä.).
Dezentrale Ausschüsse?
In seinem Beschluss v. 15.4.2014 (s. o.) konnte das BAG die Frage ungeklärt lassen, ob es in Unternehmen mit einer Firmenzentrale und vielen Zweigstellen ausreicht, nur einen Arbeitsschutzausschuss am Sitz der Zentrale einzurichten. Das wird von der Literatur nicht so gesehen (z. B. Aufhauser, § 11 ASiG, Rn. 2). Es ist durchaus angemessen, in solchen Betrieben eines Unternehmens zusätzliche dezentrale Arbeitsschutzausschüsse einzurichten, wenn die sonstigen gesetzlichen Vorgaben dazu vorliegen. In Filialbetrieben können sich z. B. auch regional bedingte Anforderungen im Rahmen der Arbeitssicherheit ergeben, die in einem Zentralausschuss nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden können.