§ 14 Anwendungsbereich, Begriffe

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung.

 

(2) 1Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind. 2Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 3Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

§ 15 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

 

(1) 1Die Rettungswege in Beherbergungsstätten müssen ständig freigehalten werden. 2Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. 3Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 4Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

 

(2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die die ausländischen Gäste der Beherbergungsstätte gewöhnlich verstehen, verfasst sein. 3Blinde und stark sehbehinderte sowie hörbehinderte Gäste sind durch die Betriebsangehörigen oder durch geeignete taktile, akustische oder optische Hinweise über die Rettungswege zu informieren.

 

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr

 

1.

eine Brandschutzordnung zu erstellen und

 

2.

Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen in

 

1.

die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder und

 

2.

die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern.

 

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.

§ 16 Barrierefreie Räume

1In Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten müssen mindestens sieben Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei nutzbar sind. 2Zusätzlich müssen mindestens drei Prozent der Gastbetten, mindestens jedoch muss eines der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.

[1] § 16 geändert durch Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung sowie zur Aufhebung der Feuerungsverordnung und der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen. Anzuwenden ab 30.05.2019.

§ 17 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind mit Ausnahme des § 16 auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten anzuwenden.

 

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

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