§ 45 Anwendungsbereich, Begriffe
1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Industriebauten mit mehr als 1.600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung Anwendung. 2Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. 3Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für:
1. |
Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, |
2. |
Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die auf Grund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. |
§ 46 Freihalten der Rettungswege
1In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. 2Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten müssen ständig freigehalten werden. 3Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung
(1) 1Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m² und für Industriebauten mit einer erhöhten Gefährdung durch chemische, biologische, radiologische oder nukleare Stoffe Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. 2Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber eines Industriebaus hat, sofern die Berliner Feuerwehr das in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes für erforderlich hält, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m², im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung zu erstellen.
§ 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber
(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5.000 m² hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. 2Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. 4Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. 5Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen. 6Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
§ 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBI. S. 349) bestehenden Industriebauten anzuwenden.
(2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt.