§ 8 Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Verkaufsstätten Anwendung, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.
(2) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. 2Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 3Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. 4Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
§ 9 Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson ständig anwesend sein.
(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
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eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und |
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für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m² haben, Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer (Selbsthilfekräfte für den Brandschutz) [Bis 29.05.2019: Selbsthilfekräfte für den Brandschutz] |
zu bestellen. 2Die Namen dieser Personen und deren Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen.
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 5 sowie der §§ 10 bis 12 zu sorgen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz fest.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
§ 10 Brandschutzordnung
(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen. 2In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen in
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die Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und |
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die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik. |
(3) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen und ihr zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Freihalten der Rettungswege
(1) Rettungswege in der Verkaufsstätte müssen ständig freigehalten werden.
(2) 1In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten keine Gegenstände abgestellt sein.
(3) Während des Aufenthaltes von Personen in der Verkaufsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.
(4) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 2Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 12 Rauchverbot, offenes Feuer
1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. 3Auf das Verbot ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§ 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten anzuwenden.
(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.