§ 18 Anwendungsbereich, Begriffe

 

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m² beträgt, Anwendung.

 

(2) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. 3Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe

 

(1) 1Rettungswege in der Garage müssen ständig freigehalten werden. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Garage müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. 3Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 4Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

 

(2) In Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

§ 20 Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung

 

(1) 1Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. 2CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

 

(2) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

 

(3) In Garagen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

§ 21 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge

 

(1) 1In allgemein zugänglichen Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche müssen mindestens fünf Prozent der Stellplätze ausschließlich der Nutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenstellplätze). 2Frauenstellplätze sind als solche zu kennzeichnen. 3Sie sind so anzuordnen, dass Frauen in der Garage nur möglichst kurze Fußwege zurücklegen müssen. 4Im Bereich der Frauenstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. 5Frauenstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.

 

(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer entsprechend.

§ 22 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen

 

(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen anzuwenden. 2§ 21 findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Garagen keine Anwendung.

 

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

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