Zusammenfassung
Der Betriebsarzt ist vom Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) eingesetzt. Der Betriebsarzt ist mit der Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter befasst.
Arbeitsrecht
1 Pflicht zur Bestellung
Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten besteht nach § 2 Abs. 1 ASiG dann, wenn dies im Hinblick auf
- die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
- die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen, erforderlich ist.
2 Vertragsverhältnis
Die Bestellung des Betriebsarztes hat gemäß § 2 Abs. 1 DGUV V 2 schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann einen Betriebsarzt hauptberuflich aufgrund eines Arbeitsvertrags einstellen oder einen freiberuflichen Arzt aufgrund eines Dienstvertrags nebenberuflich beschäftigen oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst in Anspruch nehmen, z. B. ein Werksarztzentrum. Der Betriebsrat hat bei der Wahl zwischen diesen 3 Möglichkeiten ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
3 Aufgaben und Befugnisse
Betriebsärzte haben vor allem die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben den Arbeitgeber zu beraten.
Beratung durch den Betriebsarzt
Der Betriebsarzt berät hinsichtlich der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs sowie der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
4 Schweigepflicht
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, bei deren Verletzung er sich strafbar macht. Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist regelmäßig auf die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses beschränkt.
Untersuchungsbefunde
Untersuchungsbefunde sind von einer Bekanntgabe ausgeschlossen. So muss bei Einstellungsuntersuchungen der Bewerber jederzeit die Möglichkeit haben, seine Bewerbung zurückzuziehen, ohne dass der Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand informiert wird.
5 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bestellten Betriebsärzte ihre Aufgabe erfüllen. Er hat sie bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, Räume, Hilfsmittel und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt auch über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
6 Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers
Soweit nicht ärztliche Untersuchungen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ausdrücklich vorgeschrieben sind, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen. Eine Mitwirkungspflicht kann sich für den Arbeitnehmer aber aus individual- oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben.
6.1 Arztwahl
Generell hat der Arbeitnehmer das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasste Recht auf eine freie Arztwahl. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Auswahl des Betriebsarztes nach billigem Ermessen vorzunehmen. Macht der Arbeitnehmer rechtzeitig vor oder während der Begutachtung begründete Bedenken etwa gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des vom Arbeitgeber vorgeschlagenen begutachtenden Arztes geltend, so kann es je nach den Umständen allein billigem Ermessen entsprechen, dass der Arbeitgeber einen anderen Arzt mit der Begutachtung beauftragt.
6.2 Verstoß gegen Mitwirkungspflicht
Der Verstoß gegen eine tarifvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwi...