Die §§ 17–19 UWG enthielten strafrechtliche Bestimmungen bezüglich des Verrats von Betriebsgeheimnissen. Diese sind zum 25.4.2019 entfallen. An ihre Stelle ist § 23 GeschGehG getreten.

Der Verstoß gegen § 4 GeschGehG stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern nach § 23 Abs. 1 GeschGehG eine Straftat dar. Dies spiegelt sich auch im Strafrahmen wider, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.

Die besondere Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen zeigt sich auch daran, dass bereits der Versuch strafbar ist.[1]

Besonders schwerwiegende Straftaten werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren fallen für Täter an, die

  1. in den Fällen des Abs. 1 oder des Abs. 2 gewerbsmäßig handeln,
  2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder des Abs. 2 bei der Offenlegung wissen, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
  3. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 oder des Abs. 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzen.

Grundsätzlich wird der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.[2]

Zudem ist § 203 StGB zu beachten. Er regelt die strafrechtliche Verpflichtung von Berufsgeheimnisträgern zur Verschwiegenheit.

 
Praxis-Beispiel

Berufsgeheimnisträger

Zu den Berufsgeheimnisträgern, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zählen neben Ärzten, Apothekern, Angehörigen von Heilberufen, Psychologen, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, z. B. auch Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater, Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle.

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