Die Formularklausel: "Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, von Netto-Kaltmiete und Betriebskostenpauschale auf Netto-Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung umzustellen. Über die Vorauszahlungen wird dann jährlich abgerechnet. Das Abrechnungsjahr kann der Vermieter nach billigem Ermessen festlegen. Im Übrigen gelten insoweit die Regelung der §§ 556 ff." – ist unwirksam.

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