Leitsatz

Leitsatz: Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen (amtlicher Leitsatz des BGH).

 

Normenkette

BGB § 556

 

Kommentar

In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen hatte. Diese Verpflichtung hat der Vermieter während der gesamten Mietzeit nicht erfüllt. Mit Beschluss vom 23.6.2003 hat das Amtsgericht die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Mieter hat den Zwangsverwalter auf Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2001 in Anspruch genommen. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen: Zwar sei der Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG verpflichtet, sämtliche Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Hierzu zählen auch eventuelle Ansprüche auf Zahlung restlicher Betriebskosten. Diese Ansprüche seien aber erloschen, weil die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB abgelaufen sei.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Die Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters folgt aus § 152 Abs. 2 ZVG. Danach hat der Zwangsverwalter anstelle des Vermieters die Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu erfüllen. Dazu gehört auch die Pflicht zur Abrechnung der Betriebskosten. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Abrechnungszeiträume, die vor der Beschlagnahme liegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.05.2006, VIII ZR 168/05

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