Zu den Betriebskosten gehören ferner nicht Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Dies sind Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten reiner Reparaturmaßnahmen können daher nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten hat der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungslast nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB allein zu tragen.

Eine Umlage der Verwaltungs- bzw. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf den Mieter ist generell unzulässig.

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