1 Leitsatz

Das bloße Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters zur Belegeinsicht stellt noch keine Verweigerung der Belegeinsicht dar.

2 Normenkette

§§ 269, 556, 811 BGB

3 Das Problem

Der Mieter kann bestimmte Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht "ins Blaue hinein" bestreiten, z. B. mit der pauschalen Behauptung, eine bestimmte Kostenposition sei zu hoch. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es in substanziierter Art und Weise erfolgt ist. Dies setzt voraus, dass der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen tatsächlich eingesehen und hieran anknüpfend seine Bedenken dargestellt hat. Es muss erkennbar sein, dass sich der Mieter nach Belegeinsicht mit den konkreten Zahlen der Abrechnung befasst hat; anderenfalls ist sein Bestreiten als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich anzusehen (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.6.2006, 10 U 164/05, DWW 2006 S. 378). Anders ist die Rechtslage, wenn der Mieter beim Vermieter erfolglos Einsicht verlangt hat. Dann ist der Mieter so zu behandeln, als wäre die Einsicht erfolgt.

4 Die Entscheidung

Allerdings ist nach Auffassung des LG Berlin die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen auch bei Terminanfrage des Mieters keine Bringschuld des Vermieters. Daher kann nicht von einer Verweigerung der Einsichtnahme ausgegangen werden, wenn der Vermieter auf eine Terminanfrage des Mieters nicht reagiert bzw. dem Mieter keinen Termin benennt. In diesem Fall kann der Mieter jederzeit nach einer entsprechenden Ankündigung bei seinem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten erscheinen. Sollten ihm die Unterlagen auch dann nicht vorgelegt werden, kann dies als Verweigerung der Einsichtsgewährung gewertet werden.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 14.6.2019, 63 S 255/18, GE 2020 S. 473

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