Leitsatz

Die Kosten für die Entfernung von Graffiti stellen als Hausreinigungskosten und turnusmäßige Ungeziefer-Prophylaxe in der Regel umlagefähige Betriebskosten dar.

Die regelmäßig entstehenden Verunreinigungen durch Graffiti werden hier regelmäßig quartalsweise beseitigt und können daher als Betriebskosten umgelegt werden. Allerdings können solche Kosten auch nicht umlagefähige Instandhaltungskosten sein, wenn sie eine Sachbeschädigung und nicht lediglich eine Verschmutzung darstellen. Auch die Umlage von turnusmäßiger prophylaktischer Ungezieferbekämpfung ist als Betriebsausgabe umlegbar. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine einmalige Aktion anlässlich konkret aufgetretenen Befalls handelt. Selbst wenn hier Hauswartskosten unzulässigerweise als neue Kostenart ohne entsprechende Vereinbarung eingeführt wurden, ist nicht die gesamte Abrechnung unwirksam, denn der Mieter kann den richtigen Saldo ohne Schwierigkeiten ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.07.2007, 11 C 35/07

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