Leitsatz

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Umlage von Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, welche der Vermieter erst nach Abschluss des Mietvertrags abschloss. Nach dem Mietvertrag können neu entstehende Betriebskosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt werden. Was Betriebskosten sind, ist ebenfalls vertraglich definiert. Die streitgegenständlichen Versicherungen sind insoweit erwähnt. Der BGH gibt dem Vermieter recht: Da die Versicherungsverträge erst nach Abschluss des Mietvertrags abgeschlossen wurden, sind die Aufwendungen hierfür neue Betriebskosten im Sinne der vereinbarten Mietvertragsklausel. Da der Mietvertrag die Umlage der genannten Versicherungskosten auch als neu anfallende Betriebskosten vorsieht, musste der Mieter mit der Umlage auch rechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das hier nachträglich versicherte Schadensrisiko bei Abschluss des Mietvertrags bereits vorhanden war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06

Fazit:

Hier war auch der nachträgliche Abschluss der Versicherungen als neue Betriebsausgabe auf den Mieter umlegbar, weil hier vertraglich ausdrücklich geregelt war, welche neuen Betriebskostenarten auch im laufenden Mietverhältnis auf den Mieter umgelegt werden können.

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