Leitsatz

Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe. Der Vermieter verlangt eine Betriebskostennachzahlung für vier Jahre. Der Mietvertrag regelt, dass neben der Miete anteilig sämtliche Betriebskosten i.S. von Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 BV umgelegt werden. Die dann folgende Aufstellung der einzelnen Nebenkostenpositionen sind durchgestrichen und mit dem Zusatz beschriftet: "siehe Zusatzvereinbarung". Diese lautet so, dass in Ergänzung der in § 4 Abs. 2 des Mietvertrags vorgesehenen Regelung der Nebenkosten - neben der Grundmiete - Betriebskostenvorauszahlungen für Entwässerung, Wasser- und allgemeinen Stromverbrauch, Heizkosten, Treppenhausreinigung und Kosten für die Gemeinschaftsantennenanlage zu zahlen sind. Der Mieter wendet gegen die Betriebskostenabrechnung ein, der Vermieter habe über Betriebskosten abgerechnet, die nach dem Mietvertrag durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten. Der BGH erklärt die Einwendung des Mieters für teilweise verfristet. Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB betrifft auch Einwendungen, mit denen der Mieter gegen-über einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung beanstandet, dass es für bestimmte Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehle.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.03.2008, VIII ZR 80/07

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