Leitsatz

Der Erwerber eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks hat jedenfalls dann keinen Anspruch gegen den früheren Zwangsverwalter auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen, wenn er erst nach Beendigung der Zwangsverwaltung als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

ZVG § 154

 

Kommentar

Das Mietshaus stand ab dem 11.12.2008 unter Zwangsverwaltung. Am 21.7.2010 wurde der Erwerber als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am selben Tag noch hat das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Der Erwerber will über die Betriebskosten der Jahre 2009 und 2010 abrechnen. Zu diesem Zweck verlangt er vom Zwangsverwalter die Herausgabe diverser Unterlagen. Dies hat der Zwangsverwalter jedoch abgelehnt.

Die Klage des Erwerbers wurde abgewiesen: Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich (§ 154 ZVG). Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen. Aus dieser Vorschrift kann der Erwerber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil er die Eigentümerstellung erst am 21.7.2010 – also nach Beendigung der Zwangsverwaltung – erlangt hat; er ist mithin nicht Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift.

Das Gericht hat erwogen, ob der Erwerber nach § 242 BGB Anspruch auf diejenigen Unterlagen hat, die zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung benötigt werden.

Anmerkung

Auch kein Herausgabeanspruch nach § 242 BGB

Nach Ansicht des Gerichts könnte der Erwerber allenfalls verlangen, dass ihm die betreffenden Unterlagen vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen besteht auch in diesem Fall nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Urteil v. 23.11.2011, 13 U 1137/11, NJW-RR 2012 S. 590

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