Leitsatz
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung. Dem brechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen kann. Übersendet der Vermieter dennoch dem Mieter einzelne Abrechnungsunterlagen, entsteht dadurch keine rechtliche Verpflichtung, noch weitere geforderte Belege zu übersenden.
Fakten:
Die Parteien streiten über eine Nachforderung des Vermieters in Höhe v on über 1.000 Euro aus der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter bot dem Mieter an, die Rechnungsbelege in seinem Büro einzusehen. Der vom Mieter in Anspruch genommene Mieterschutzverein bat um Übersendung von Belegen, der Vermieter übersandte mehrere Abrechnungsbelege per Fax. Der Mieterschutzverein beanstandete, ein Teil der Belege sei nicht vollständig übermittelt worden und forderte die Übermittlung der übrigen Belege. Dies lehnte der Vermieter ab und bot erneut die Einsichtnahme der Belege in seinen Büroräumen an. Der BGH gibt dem Vermieter recht. Dem Mieter steht nicht deshalb ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Vermieter seinem Verlangen nach Übersendung weiterer Belege nicht nachgekommen ist. Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung ist im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann. Daran ändert nichts, dass der Vermieter dem Mieter auf die Bitte seines Mietervereins hin einen Teil der Belege gefaxt hatte. Dies war eine Gefälligkeit, keine vertragliche Verpflichtung. Ein Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 13.09.2006, VIII ZR 71/06
Fazit:
Betriebskostenabrechnungen sind für Mieter häufig schwer nachzuvollziehen. Dass sich der Mieter bei der Einsichtnahme in die Belege beim Vermieter fachkundiger Hilfe bedienen kann, ist zwar richtig, übergeht aber den damit verbundenen Kostenaspekt. Dennoch bleibt der BGH bei seiner Rechtsprechung. Will der Vermieter dem Mieter entgegenkommen, ohne zu hohe Verwaltungskosten zu tragen, kann er dem Mieter selbstverständlich auch entgeltlich Kopien der Belege zur Verfügung stellen.