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Betriebskostenabrechnung: Umlage der Wasserkosten bei Verwendung ungeeichter Wasserzähler

Hubert Blank †
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Leitsatz

  1. Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.
  2. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.
  3. Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung der Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.

(amtliche Leitsätze des BGH)

 

Normenkette

BGB §§ 556, 556a Abs. 1 Satz 2; EichG § 25

 

Kommentar

In dem Mietvertrag ist hinsichtlich der Umlage der Betriebskosten Folgendes vereinbart: "Soweit Betriebskosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen abgerechnet werden können, erfolgt die Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung."

Entsprechend dieser Regelung hat der Vermieter die Wasserkosten nach der Anzeige der Zwischenwasserzähler abgerechnet. Allerdings waren diese Zähler nicht mehr geeicht, weil die Eichfrist abgelaufen war. Der Mieter hat deshalb die Ansicht vertreten, dass die Wasserkosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche umzulegen sind. Der Vermieter hat daraufhin die Zähler durch eine anerkannte Prüfstelle für Messgeräte untersuchen lassen. Nach dem Prüfbericht werden die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten. Der BGH hatte zu entscheiden, ob in diesem Fall eine verbrauchsabhängige Umlage der Wasserkosten möglich ist.

Dies wird vom BGH bejah...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Betriebskostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch. Inhaltliche Richtigkeit. Messwerte eines nicht (mehr) geeichten Messgeräts Leitsatz (amtlich) a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz ...

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