Dies wird vom BGH verneint: Nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB muss dem Mieter die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Nach diesen Regelungen war die Abrechnung vom 5.11.2004 rechtzeitig, die korrigierte Abrechnung vom 23.4.2005 jedoch verspätet. Deshalb stellt sich zunächst die Frage, ob die erste Abrechnung den Anforderungen des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB genügt.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Abrechnung für einen "durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter" rechnerisch und gedanklich nachvollziehbar sein (BGH, Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04). Erforderlich ist, dass die Abrechnung folgende Mindestanforderungen enthält:
- Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und Erläuterung der Verteilungsschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters sowie
- den Abzug der Vorauszahlungen.
Vorliegend sind die unter der Ziffer 2 dargestellten Anforderungen nicht erfüllt, weil ein durchschnittlicher Mieter nicht erkennen kann, dass die "Gesamtsumme" das rechnerische Produkt aus der Gesamtwohnfläche und den 12 Monaten des Jahres darstellt.
Dies führt zu dem Folgeproblem, ob eine unzureichende Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden kann. Der BGH unterscheidet insoweit zwischen der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung und den inhaltlichen Fehlern. Sind die unter den Ziffern 1 bis 4 dargestellten Kriterien nicht gewahrt, ist die Abrechnung nicht nachvollziehbar und damit formell ordnungswidrig. Eine solche Abrechnung kann nicht nachgebessert werden (BGH, Urteil v. 14.2.2007, VIII ZR 1/06). Inhaltliche Fehler können dagegen korrigiert werden.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH (Urteil v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04) entschieden, dass ein falscher Umlageschlüssel als inhaltlicher Fehler zu bewerten ist; ein solcher Fehler kann auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden. Dagegen ist eine Abrechnung mit einem unverständlichen Umlageschlüssel formell fehlerhaft; eine Nachbesserung scheidet aus.
Der Vermieter hat unter anderem behauptet, der Mieter habe gegenüber der Hausverwaltung erklärt, dass er die Abrechnung bezahlen werde. Dies führt zu der Frage, wie sich ein Anerkenntnis auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auswirkt. Wird eine Forderung vor Eintritt der Verjährung anerkannt, beginnt die Verjährung erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hierzu hat der BGH bereits mit Urteil vom 18.1.2006 (VIII ZR 94/05) entschieden, dass die Verjährungsregeln nicht analog auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB anzuwenden sind. An dieser Rechtsprechung hält der BGH fest.
Im Ausnahmefall kann die Berufung des Mieters auf die Ausschlussfrist gegen § 242 BGB verstoßen. Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn der Mieter den Vermieter von der Korrektur einer fehlerhaften Abrechnung abhält. Ein solcher Sachverhalt lag jedoch nicht vor.